(OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.11.2009, Az. VI-U (Kart) 11/09)
Ein Daihatsu-Händler hatte sich geweigert, einen speziell auf Daihatsu-Fahrzeuge abgestimmten Batterietester zu erwerben, weil er bereits ein baugleiches Testgerät besaß. Daihatsu Deutschland GmbH kündigte darauf fristlos den Händlervertrag. Der Händler wollte dann im Wege des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die Weiterbelieferung sicherstellen. Für ein Eilverfahren sah das Gericht keinen Grund, gab dem Händler aber im Übrigen Recht.
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