Bereits mit dem sog. „Porsche-Urteil“ und dem sog. „VW-Urteil“ hat der BGH bereits festgestellt, dass der Verweis des Unfallgeschädigten auf eine günstigere Reparatur in eine für ihn mühelos zu-gängliche freien Werkstatt durch den Schädiger grundsätzlich zulässig ist. Gleichzeitig hat der BGH festgestellt, dass der Schädiger dabei die „Gleichwertigkeit der Reparaturqualität“ in der freien Werkstatt und der Markenwerkstatt nachweisen muss.
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