Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe
 
 

Entscheidung der EU-Kommission zu den Vertriebs- und Serviceverträgen von BMW und General Motors

Die Europäische Kommission hat ihre Untersuchung der Vertriebs- und Serviceverträge von BMW und General Motors beendet, nachdem diese Anpassungen vorgenommen haben, die die Verträge mit der Kfz-Gruppenfreistellungsverordnung 1400/2002 in Einklang bringen.

Der Überprüfung der Verträge waren Beschwerden der Opel-Händlerverbände in Frankreich, Deutschland, Spanien und Italien sowie des europäischen BMW-Händlerverbandes vorausgegangen.

Die vorgenommenen Änderungen stellen sicher, dass GM/BMW-Händler und GM/BMW-Werkstätten nicht am Verkauf oder Reparatur von Kraftfahrzeugen konkurrierender Autohersteller gehindert werden. Alle Kfz-Werkstätten, die die erforderlichen Qualitätsstandards erfüllen, können Mitglieder des Vertragsnetzwerks werden.

Einzelheiten zu BMW-Verträgen

In 24 Punkten hat die EU-Kommission darauf hingewirkt, das BMW die Vertriebs- und Serviceverträgen inklusive der Standards anpassen musste. In den Bereichen „Margensystem als Vertragsbestandteil“ sowie „Kündigungsmöglichkeiten der Verträge“ war die Beschwerde des Europäischen BMW-Händlerverbandes nicht erfolgreich.

Im Übrigen hat BMW nun ausdrücklich klar gestellt, dass BMW-Händler/-Werkstätten ihre Räumlichkeiten für den Vertrieb und die Reparatur von Fahrzeugen anderer Hersteller nutzen dürfen. Außerdem soll die Verwendung einer nicht herstellerspezifischen IT-Infrastruktur und nicht herstellerspezifischer Verwaltungssysteme künftig möglich sein. Auch sind die Hersteller und Werkstätten nicht verpflichtet, sensible Daten über ihr Geschäft mit anderen Marken gegenüber BMW offen zu legen.

BMW hat die Anforderungen an die Mindestkapazitäten von Werkstätten auf ein objektiv erforderliches Maß gesenkt und auf alle quantitativen Vorgaben verzichtet, die unmittelbar zu einer Begrenzung der Zahl zugelassener Werkstätten in einem bestimmten Gebiet führten. BMW-Werkstätten dürfen Werkstattausstattung, Werkzeuge, IT-Hardware und – Software auch von anderen Zulieferern beziehen, sofern eine äquivalente Qualität und Funktionalität gewährleistet ist. Zukünftig können BMW-Werkstätten beim Ersatzeilekauf und bei deren Lagerung kooperieren.

Einzelheiten zu Opel-Verträgen


Die Leistung der Händler wurde bisher an der Zahl der örtlichen Neuzulassungen im Verhältnis zum Marktanteil der GM-Marken in einem Land gemessen. GM hat jetzt die Sanktionen bei Nichterfüllung dieser Leistungsziele abgeschafft und klargestellt, dass die Festlegung der Verkaufsziele in allen Fällen eine Zustimmung des Händlers voraussetzt und das örtliche Geschäftsumfeld einschließlich einer Entscheidung des Händlers für den Vertrieb anderer Marken zu berücksichtigen hat.

GM bekräftigte, dass Händler bei Meinungsverschiedenheiten über Verkaufsziele und -Leistungen das Recht auf Anrufung einer Schlichtungsstelle haben.

Das Dealer Management System muss nicht herstellerspezifisch sein, vorausgesetzt, es entspricht in puncto Qualität und Funktionalität dem von GM empfohlenen Produkt und die Kompatibilität der Schnittstellen mit der GM-Software wird von dritter Seite bestätigt. GM-Händler sind nicht verpflichtet, sensible Geschäftsdaten über anderer Marken gegenüber GM offen zu legen.

Die Anforderungen an neue Werkstätten, was die Zahl der Mitarbeiter der Werkplätze angeht, muss nicht über das objektive erforderliche Maß hinausgehen. Für derartige Mindestkapazitätsvorgaben ist die tatsächliche Auftragsituation der einzelnen Vertragswerkstatt im Vorjahr zu berücksichtigen. Außerdem dürfen Werkplätze und sonstige Einrichtungen wie auch die Mitarbeiter für Servicearbeiten an Fahrzeugen konkurrieren Marken eingesetzt werden. Mitarbeiter, die nicht an GM-Fahrzeugen arbeiten, brauchen kein GM-spezifisches Training absolvieren.

GM-Werkstätten können zukünftig ihre gesamte Werkstattausstattung, Werkzeuge, IT-Hardware und -Software auch von anderen Zulieferern beziehen, sofern eine äquivalente Qualität und Funktionalität gewährleistet ist. Schließlich dürfen Werkstätten Kooperationen eingehen, um Ersatzteile gemeinsam zu kaufen und zu lagern. GM hat die Liste derjenigen Werkzeuge, die in einer Werkstatt ständig vorhanden sein müssen, auf ein Minimum reduziert, so dass alle anderen Werkzeuge unter zugelassenen Werkstätten ausgetauscht werden dürfen.

Die Erläuterungen der EU-Kommission zu den jetzt abgeschlossenen Beschwerdeverfahren, die in Form von Fragen und Antworten gestaltet sind, können Sie abrufen unter Tel.: 0431 / 53 33 10 oder www-kfz-sh.de.

Gez. B. Hermann

 
Letzte Änderung: 22.02.2010
 
 

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