| Newsletter 3/2012 | ||||||
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Aktuelles zur Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung1. Streitwert und sich daraus ergebende Kosten Aus vielen Rechtsstreiten zwischen der Deutschen Umwelthilfe und betroffenen Autohändlern ist bekannt, dass in der Regel auf Antrag der Deutschen Umwelthilfe dem Rechtsstreit ein Streitwert von 30.000,00 Euro zugrunde gelegt wird. Es gibt aber auch Fälle, in denen es den Prozessvertretern gelungen ist, den Streitwert auf 10.000,00 Euro oder weniger zu reduzieren. Im Rahmen eines Prozesses sollte daher auch der Streitwert nicht aus den Augen verloren werden. (Anmerkung: Bei einem Streitwert von 5.000,00 Euro reduziert sich das Prozessrisiko für die 1. Instanz auf 2.458,17 Euro.) Eine gute Argumentationshilfe liefert das OLG Celle (Beschluss vom 11.11.2011, Az: 13 W 101/11), welches im Rahmen einer Streitwertbeschwerde den Streitwert für die 1. Instanz von 30.214,00 Euro auf 5.000,00 Euro gesenkt hat. Der Wert von 5.000,00 Euro wäre angemessen. Verstöße gegen § 5 Abs. 1 PKW-EnVKV wären leicht zu erkennen und nachzuweisen. 2. Überprüfung des Textes der Unterlassungserklärung Der ZDK empfiehlt, sich Abmahnungen oder Anforderungen von Vertragsstrafen durch die Deutsche Umwelthilfe nicht kampflos zu ergeben. Immer wieder gelingt es einzelnen Unternehmen, sich vor Gericht erfolgreich gegen die Deutsche Umwelthilfe durchzusetzen. Es handelt sich in der Regel zwar um Einzelfallentscheidungen, die nicht auf alle Fälle übertragbar sind. Jedoch werden interessante Argumente geliefert. Zum Beispiel: Landgericht Freiburg (Urteil vom 6.12.2011, Az: 9 S 46/11): 3. Sternchenhinweis Sternchenhinweise erfreuen sich in der Werbung für Automobile großer Beliebtheit. Oftmals finden sich dort Hinweise zu Garantien, Leasingbedingungen und vieles mehr. Sterchenhinweise müssen lesbar sein. Bei der Gestaltung von Werbeanzeigen auf digitalen Medien ist zu berücksichtigen, dass die Wiedergabe insbesondere in Zeitungen zu schlechteren Ergebnissen im Hinblick auf die Lesbarkeit führt. Im Außenverhältnis kann sich der Werbende nicht auf ein Verschulden des Zeitungsverlagen berufen, denn dass die bei Wiedergabe der Anzeigenvorlage auf hochwertigem Schreibpapier gerade noch lesbaren Angebotsbedingungen beim Druck auf gewöhnlichem Zeitungspapier von den angesprochenen Verbrauchern nicht mehr in der erforderlichen Deutlichkeit wahrgenommen und gelesen werden können, liegt auf der Hand. Ihr Team des Verbandes des Kraftfahrzeuggewerbes Schleswig-Holstein e. V. Jan-Nikolas Sontag Birgit Hamann 12.01.2012 |
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