OLG Oldenburg, Urteil vom 23.08.2011, AZ 13 U 59/11
Sachverhalt:
Der Kunde war wegen der Mangelhaftigkeit der Gasanlage berechtigterweise von dem abgeschlossenen Werkvertrag zurückgetreten. Er forderte die Werkstatt wegen der fehlenden Möglichkeit, das Fahrzeug im – sparsamen – Gasbetrieb zu fahren, auf, Schadensersatz in Höhe von rund 1.600 € für die seiner Ansicht nach durch den Benzinbetrieb entstandenen Mehrkosten zu zahlen. Dieser Betrag entsprach 50 % der nachweislich entstandenen Benzinkosten.
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