Newsletter 5/2012
     
 

Newsletter Recht 1/2012

1. Mutterschutz und Elternzeit

Der ZDK hat uns die Merkblätter des Unternehmensverbands Deutsches Handwerk (UDH) „Mutterschutz“ und „Elterngeld und Elternzeit“ zur Verfügung gestellt. Diese Merkblätter enthalten eine übersichtliche Darstellung der aktuellen Regelungen zum Mutterschutz und zur Elternzeit. Die UDH- Merkblätter stehen unter www.kfz-sh.de zum Download für Sie bereit.

Sehr empfehlenswert ist in diesem Zusammenhang auch die Lektüre des Merkblattes „Mutterschutz und Elternzeit“, das auch die für Sie wichtigen Adressen der zuständigen Behörden in Schleswig-Holstein enthält. Auch dieses Merkblatt finden Sie dort.

2. Leitfaden für die Durchführung von Praktika

Es ist unter Mitwirkung des ZDH, DIHK, BDA und des Bundesverbandes der Freien Berufe ein Leitfaden „Praktika – Nutzen für Praktikanten und Unternehmen“ erarbeitet worden. Dieser Leitfaden erläutert die wichtigsten praktischen und rechtlichen Fragestellungen bei dem Einsatz vom Praktikanten. Dabei wird unterschieden, ob es sich um ein freiwilliges oder ein Pflichtpraktikum handelt. Einen besonderen Wert für die Praxis haben die ausführliche Darstellung der arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen sowie die Musterverträge für Praktikumsverhältnisse. Der Leitfaden steht ebenfalls unter www.kfz-sh.de zum Download bereit.

Fazit: Lesenswert!

3. Urlaubsansprüche bei langer Krankheit

a) Ein Urlaubsabgeltungsspruch (der z.B. wegen lang andauernder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht genommen werden kann) ist nicht Ersatz des Urlaubsanspruchs, sondern eine reine Geldforderung und unterliegt damit – wie auch andere Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis – einzel- und tarifvertraglichen Ausschlussfristen.

(BAG, Urteil vom 9.08.2011, Az. 9 AZR 352/10)

Fazit: Prüfen Sie, ob Ausschlussfristen des Arbeitsvertrages oder des einschlägigen Tarifvertrages Anwendung finden. Ansprüche, die zu spät geltend gemacht werden, können zurück gewiesen werden. Für den Beginn der Ausschlussfrist ist das Beendigungsdatum des Arbeitsverhältnisses maßgebend.

b) Wird ein zunächst arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer im Kalenderjahr so rechtzeitig gesund, dass er in der verbleibenden Zeit seinen Urlaub nehmen kann, erlischt der aus früherem Zeitraum stammende Urlaub mit Ablauf des Übertragungszeitraums (bis spätestens 31.03. des Folgejahres) genauso wie der zu Beginn des Urlaubsjahr neu entstandene Urlaubsanspruch.

Ihr Team des Verbandes des Kraftfahrzeuggewerbes Schleswig-Holstein e. V.  

Jan-Nikolas Sontag                      Birgit Hamann
Geschäftsführer                           Rechtsanwältin                                                          

19.02.2012