Newsletter 6/2011
     
 

Abmahnungen - Informationspflicht auf Internetseiten gemäß § 13 TMG

Von der Zentralvereinigung des Kraftfahrzeuggewerbes zur Aufrechterhaltung lauteren Wettbewerbs e.V. (ZLW) erfuhren wir, dass ein kleiner Kfz-Betrieb aus Bremen einen Rechtsanwalt Oliver Frank Schulz damit beauftragt hat, Kfz-Betriebe wegen Verstoß gegen § 13 Abs. 1 TMG abzumahnen.

Derzeit beschränken sich die Abmahnungen auf den norddeutschen Raum – auch ist nach unserem Wissensstand ein Betrieb aus Schleswig-Holstein betroffen. Derselbe Rechtsanwalt ist auch in der Immobilienbranche mit Abmahnungen in namhafter Zahl auffällig geworden.

Wir empfehlen dringend allen Betrieben, auf ihren entsprechenden Internetseiten eine Datenschutzerklärung nach § 13 Abs. 1 TMG einzupflegen.

Die wesentlichen Informationen zu den datenschutzrechtlichen Informationspflichten des § 13 TMG und Hinweise auf mögliche Konsequenzen können Sie in einem Merkblatt nachlesen. Des Weiteren erhalten Sie ein Muster (unverbindlich) für eine Datenschutzerklärung (siehe unten). Dieses müssen Sie jedoch auf Ihre persönlichen betrieblichen Gegebenheiten anpassen.

Ihr Team des Verbandes des Kraftfahrzeuggewerbes Schleswig-Holstein e. V.

Jan-Nikolas Sontag      Birgit Hamann
Geschäftsführer           Rechtsanwältin

 

24. Februar 2011