| Newsletter 9/2012 | ||||||
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1. Warnung! Betrugsversuch!Vorsicht vor rechnungsähnlichen Angeboten der Fa. “OfficeMarkt 24“ Aus dem Mitgliederkreis wurden wir auf den folgenden Sachverhalt aufmerksam gemacht: Ein bereits von Gewerberegistern und Branchenbucheintragungen bekannter Trick wird jetzt auch bei Bürosoftware verwendet. Derzeit schreibt die Firma „OfficeMarkt 24 GmbH“ aus Hamburg Mitglieder mit einem Kaufangebot der Software „Office, Win, 10 GER, CD, PRO“ an. Das Anschreiben ist wie eine Rechnung gestaltet und fordert zur Bezahlung eines Gesamtbetrages von 295,12 € für die Office Software auf. Natürlich haben die angeschriebenen Firmen die Ware weder bestellt oder gar erhalten. Laut dem „Kleingedruckten“ wird jedoch mit der Zahlung das Angebot ungewollt verbindlich angenommen. Wir raten dringend von Überweisungen an die Firma ab!
2. UnfallschadenrechtKeine Offenbarungspflicht von Fremdrechnungen gegenüber Versicherungen Das Amtsgericht Weiden hat sich als erstes Gericht mit der Thematik beschäftigt, ob die Versicherung die Vorlage von Fremdrechnungen verlangen kann. Das Gericht hat entschieden, dass eine reparierende Werkstatt zulässigerweise einen Zuschlag auf Fremdarbeit in seiner Rechnung gegenüber dem Geschädigten berechnen kann. Es besteht keine Pflicht, die interne Kalkulation und Fremdrechnungen gegenüber der Versicherung offen zu legen. Anmerkung: Die Versicherungen haben aus eigennützigen Gründen ein Interesse an den Fremdrechnungen. Im Zusammenhang mit der Höhe der Stundenverrechnungssätze können Versicherungen auf „gleichwertige“ Werkstätten – z.B. Karosseriewerkstätten – mit geringeren Stundenverrechnungssätzen verweisen. Für diese Argumentation ist es hilfreich, wenn die Versicherung erkennen kann, an wen die Arbeiten fremd vergeben werden. Tipp: keine Offenlegung Ihr Team des Verbandes des Kraftfahrzeuggewerbes Schleswig-Holstein e. V. Jan-Nikolas Sontag Birgit Hamann 31.01.2012 |
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