Das Kfz-Gewerbe im Griff des Güterkraftverkehrs – Bußgelder drohen

Ein Gewerbetreibender unterliegt bekanntlich einer Vielzahl von Pflichten, deren Zusammenhang mit der geschäftlichen Tätigkeit oder der Arbeitgebereigenschaft sich nicht sofort erschließt. In diesem Zusammenhang hat der Verband des Kfz-Gewerbes Schleswig-Holsteins über eine weitere – größtenteils unbekannte - Regelung zu informieren, deren Nichtbeachtung bußgeldbedroht ist.

Das Güterkraftverkehrsgesetz und das Bundesamt für Güterverkehr kennen die meisten im Zusammenhang mit der Lkw-Maut oder der Überprüfung von Lenkzeiten durch Prüfung der Fahrtenschreiber. Aber auch in anderen Bereichen kommen die Betriebe des Kraftfahrzeuggewerbes in Berührung mit dem Güterkraftverkehrsgesetz. Es geht um die Verantwortung des Auftraggebers aus dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG).

Aus konkretem Anlass fand ein Gespräch zwischen Vertretern der Landesverbände Schleswig-Holstein und Hamburg und Vertretern des BAG, Außenstelle Kiel, statt, indem der Landesverband viele Fragen klären konnten, aber leider auch festt gestellt hat,dass das BAG selbst bei fahrlässigen Erstverstößen deutliche Bußgelder verlangt. 

Hier wird von dem Kfz-Unternehmer verlangt, die Gesetze und deren Ausnahmen genauestens zu kennen. Damit Unternehmer nicht Gefahr laufen, hohe Bußgelder zahlen zu müssen, wird hier die Rechtslage und Ihre Pflichten als Auftraggeber eines Transportauftrages an einen Dritten dargestellt .Gewerblicher Güterverkehr unterliegt der Erlaubnispflicht, erlaubnisfreier Werkverkehr der Anzeigepflicht. Beide Arten des Transports gibt es in den Betrieben des Kraftfahrzeuggewerbes in vielen Varianten. 

Erlaubnispflicht

Immer dann, wenn der Betrieb einen Dritten mit dem Transport von Gütern beauftragt, kann gewerblicher Güterkraftverkehr vorliegen. Voraussetzung ist, dass die Beförderung geschäftsmäßig oder gegen Entgelt mit Kraftfahrzeugen erfolgt, die einschließlich Anhänger ein höheres Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben. Als Auftraggeber (§ 7 c GüKG) dürfen die Leistungen aus diesem Auftrag nicht ausgeführt werden, wenn dieser es nicht weiß oder es fahrlässig nicht wusste, dass z.B. keine Erlaubnis im Sinne des Güterkraftverkehrsgesetzes erteilt ist. 

Um der gesetzlichen Pflicht nachzukommen, muss alles Zumutbare unternommen werden, um sich Gewissheit zu verschaffen, dass der Beförderer über eine Erlaubnis verfügt. Vor Auftragserteilung sollte die erforderlichen Berechtigungen gezeigt werden lassen. Eine bloße Zusicherung entlastet niemanden. Es wird geraten dringend, sich vor der Beauftragung eines Transportunternehmens in der Verkehrsunternehmensdatei des BAG unter der Rubrik „Unternehmenssuche“ zu versichern, dass die erforderliche Genehmigung des potentiellen Vertragspartners vorliegt. Die Seite des Bundesamtes erreichen Sie unter unter www.bag.bund.de

Sofern das Unternehmen dort gelistet ist, liegt die Genehmigung vor. Die erfolgreiche Recherche sollten zu den Vertragsunterlagen gelegt werden, um diese im Fall einer betriebsinternen Prüfung den Mitarbeitern des BAG vorweisen zu können. Bereits diese weder kosten- noch zeitintensive Maßnahme genügt, um sich vor hohen Bußgeldforderungen zu schützen.

Anwendungsbeispiele können sein: 

-    Ein Container zur Aktenvernichtung wird angefordert, dieser wird gebracht und wieder abgeholt – der Transport des Containers mit den zu vernichtenden Akten ist gewerblicher Güterverkehr.
-    Kundenräder werden bei einem Drittunternehmen eingelagert und werden zu diesem Zweck abgeholt bzw. gebracht.
-    Abfälle werden zwecks ordnungsgemäßer Entsorgung abgeholt.

Erlaubnisfrei, aber Anzeigepflicht

Um erlaubnisfreien Werksverkehr handelt es sich immer nur dann, wenn Beförderungen für eigene Zwecke mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres Zuggewicht als 3,5 Tonnen haben, durchgeführt werden. In diesen Fällen stellt der Transport nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der Gesamttätigkeit des Unternehmens dar. Dies ist z.B. der Transport von Fahrzeugen zum Lackierer, der Transport zwischen den Betriebsstätten. Aber Achtung: der Transport zwischen rechtlich selbständigen Unternehmen – auch wenn diese faktisch einheitlich geführt werden – stellt keinen Werksverkehr dar. In diesem Fall gilt wiederum die Erlaubnispflicht als gewerblicher Güterkraftverkehr.  Werksverkehr mit Fahrzeugen (nur Lkw, Lkw mit Anhänger) ab einem Zuggewicht von 3,5 Tonnen, muss dem Bundesamt gemeldet werden. Ein Formular steht hierfür auf der Seite www.bag.bund.de zur Verfügung.
Weitere Einzelheiten der gesetzlichen Vorgaben können Sie dem Merkblatt des BAG (Anlage) entnehmen. 

Für Rückfragen stehen Birgit Hamann (0431 53 33 10) und Michael Kahl (0431 53 33 141) gerne zur Verfügung.