Kein Verlass auf das Serviceheft

Kein Verlass auf das Serviceheft

Ein Kfz-Meisterbetrieb darf sich nicht auf die Angaben im Serviceheft verlassen. Darauf hat jetzt das Deutsche Kfz-Gewerbe unter Bezug auf ein Urteil des Landgerichts Mannheim vom 20. März 2009 hingewiesen.

Gibt ein Kunde seinen Pkw zur Inspektion, so schuldet der Kfz-Meisterbetrieb nicht nur die Arbeiten, welche im Serviceheft ausgewiesen sind, sondern auch diejenigen, die der Hersteller mittlerweile zusätzlich in seinen Inspektionsrichtlinien für dieses Fahrzeug vorsieht.

Wenn ein Kfz-Meisterbetrieb damit wirbt, bei allen Fahrzeugtypen die erforderlichen Service- und Inspektionsarbeiten durchzuführen, darf der Kunde laut Gericht darauf vertrauen, dass diese Werkstatt die aktuellen Herstellerrichtlinien kennt.

Freie oder markenfremde Kfz-Meisterbetriebe, die die Informationen im Gegensatz zu den Betrieben des jeweiligen Herstellers nicht automatisch erhielten, müssten sich diese besorgen.

Erfolge dies nicht - egal aus welchem Grund -, müsse sie den Kunden hierüber informieren, damit er über die Inspektion allein anhand des Serviceheftes entscheiden könne.

Des Weiteren wies das Gericht auf die Regelung des Art. 4 Abs. 2 Kfz-GVO hin, wonach der Hersteller verpflichtet ist, unabhängigen Marktteilnehmern Zugang zu den erforderlichen technischen Informationen zu gewähren - einschließlich der Instandsetzungs- und Wartungsanleitungen.

Damit habe sich die Werkstatt wie eine markengebundene Vertragswerkstatt vor der Inspektion mit den aktuellen Wartungsempfehlungen versorgen können. Unterlasse sie das, ohne dies mit ihrem Kunden ausdrücklich zu vereinbaren, erfülle sie nicht die erforderliche Sorgfalt.

Der Hinweis der Werkstatt, dass für freie Werkstätten kein Zugang zu den aktuellen Inspektionsinformationen existiere und es ihr deshalb nicht möglich gewesen sei, die erforderlichen Informationen zu beschaffen, entlastete die Werkstatt nicht von der Informationspflicht. Verletze sie diese Hinweispflicht, so komme eine Haftung in Betracht.