Die Reparaturkosten-Übernahmebestätigung (RKÜB) wurde überarbeitet und steht nunmehr zur Nutzung zur Verfügung. Grund für die Überarbeitung war der Wegfall des Abtretungsverbotes im BGB. Nun kann auch in Kaskoschadenfällen eine Abtretung erfüllungshalber zwischen Kunde und Reparaturwerkstatt vereinbart werden.
Bisher war in Kaskofällen die Genehmigung durch den Versicherungsgeber erforderlich für die Abtretung. Dies ist nun nach einer Neuregelung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) für Verträge, die ab dem 01.10.2021 geschlossen wurden, ersatzlos entfallen. Das bedeutet, dass bei Kaskoschäden, die einen so genannten Neuvertrag (spätestens ab 01.10.2021) betreffen, die Abtretung entsprechend des neu eingefügten § 308 Nr. 9 BGB auch ohne Genehmigung des Versicherers zulässig ist. Die entsprechenden neuen Versicherungsbedingungen (AKB) dürfen das Abtretungsverbot nicht mehr enthalten. Daher können diese Ansprüche an den Reparaturbetrieb abgetreten werden mit der Folge, dass der Reparaturbetrieb diese auch im eigenen Namen und auf eigene Kosten gegen den Kaskoversicherer geltend machen kann.
Für Altverträgen, die vor dem 01.10.2021 abgeschlossen wurden, gilt diese Regelung noch nicht. Hier muss im Einzelnen geprüft werden, ob der Vertrag des Kunden bereits über entsprechende neue AKB verfügt, die etwa seit Mai 2021 in der Versicherungswirtschaft verwendet werden, oder ob es sich um einen Vertrag handelt, in dem eine Genehmigung für die Abtretung noch eingeholt werden muss. Bei solchen Altverträgen ist die Abtretung auch nach wie vor ohne die Zustimmung des Versicherers nicht möglich, so dass bei Kaskoschäden aus Altverträgen das bisherige RKÜB-Formular (Stand 01/2019) verwendet werden kann und dort dann die Zahlungsanweisung anzukreuzen ist.