
Mit Inkrafttreten der neuen F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573 gelten Übergangsregelungen für bestehende Sachkundebescheinigungen und Unternehmenszertifikate nach der bisherigen Verordnung (EU) Nr. 517/2014.
Regelungen im Überblick:
- Sachkundebescheinigungen, die auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit bis zum 12. März 2029.
- Dies gilt auch für Tätigkeiten, die unter der neuen Verordnung zusätzlich zertifizierungspflichtig geworden sind.
- Unternehmenszertifikate nach der alten Verordnung bleiben ebenfalls bis zu diesem Stichtag gültig.
Neue Anforderungen ab dem 13. März 2029:
- Ab dem 13. März 2029 verlieren bisherige Sachkundebescheinigungen ihre Gültigkeit.
- Eine Auffrischungsschulung ist dann verpflichtend, um weiterhin entsprechende Tätigkeiten ausführen zu dürfen.
- Neue Sachkundeschulungen müssen den Vorgaben der Verordnung (EU) 2024/573 entsprechen.
- Neue Bescheinigungen müssen die jeweilige Bescheinigungsart (A, B oder C) enthalten. Für Arbeiten an Kfz-Klimaanlagen ist die Bescheinigungsart A vorgesehen.
- Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung muss auf dem Zertifikat vermerkt sein.
- Eine Wiederholungsschulung ist alle 7 Jahre vorgeschrieben.
Aktuell ausgestellte Sachkundebescheinigungen, die im Rahmen einer Anpassung im Jahr 2024 aktualisiert wurden, erfüllen nach Rücksprache mit der TAK (Akademie Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe GmbH) bereits die Anforderungen der neuen Verordnung. Die Ausgestaltung der verpflichtenden Auffrischungsschulungen befindet sich in Abstimmung mit der TAK und dem BMUV.