Folgeschäden mangelhafter Werkstattleistung
Urteil zu Ansprüchen des Kunden
Werden Wartungs- und/oder Reparaturarbeiten nicht ordnungsgemäß erbracht und treten dadurch z.B. auch Schäden an anderen Teilen des Kundenfahrzeugs auf, stellt sich die Frage, ob der Werkstattkunde der von ihm mit den Arbeiten beauftragten Werkstatt zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung und Schadensbeseitigung geben muss, oder ob er auch eine Drittwerkstatt mit der Reparatur aller Schäden beauftragen und die hierfür aufgewandten Reparaturkosten von der Werkstatt ersetzt verlangen darf. Der BGH hat sich nun mit dieser Frage beschäftigt (Az. VII ZR 63/18, 07.02. 2019).
Sachverhalt
Im Januar 2016 wurde eine Kfz-Werkstatt mit der Wartung eines Kundenfahrzeugs sowie dem Austausch des Keilrippenriemens, Riemenspanners und Zahnriemens für die Motorsteuerung beauftragt. Nachdem der Kunde sein Fahrzeug wieder entgegengenommen hatte, traten kurze Zeit später erhebliche Probleme mit der Lenkung auf. Da die Werkstatt zu dieser Zeit Betriebsferien hatte, ließ der Kunde sein Fahrzeug in eine Drittwerkstatt abschleppen. Dort wurde festgestellt, dass bei der Vornahme der Wartungsarbeiten der Keilrippenriemen nicht richtig gespannt worden war, was zu dessen Riss führte und Schäden an der Servolenkungspumpe und der Lichtmaschine verursachte. Daraufhin ließ der Kunde alle Schäden in der Drittwerkstatt beseitigen, ohne der mit der Wartung beauftragten Werkstatt Gelegenheit gegeben zu haben, die Schäden selbst zu beseitigen. Stattdessen forderte er von dieser Schadensersatz in Höhe der aufgewandten Reparaturkosten.
Entscheidung des Gerichts
Der BGH hat entschieden, dass dem Werkstattkunden sowohl ein Schadensersatzanspruch in Bezug auf die Mangelfolgeschäden als auch bezüglich der für die Mangelbeseitigung aufgewandten Kosten bei der Drittwerkstatt gegen die Werkstatt zusteht, wenn die vom Kunden beauftragte Werkleistung tatsächlich mangelhaft gewesen sein sollte.
Damit hat er die bislang umstrittene Rechtsfrage entschieden, ob sich das Recht zur Nacherfüllung der Werkstatt auch auf enge Mangelfolgeschäden erstreckt und dies verneint. Außerdem hat er entschieden, dass das Interesse des Werkstattkunden an einer einheitlichen Reparatur gegenüber dem Recht der Werkstatt auf Mängelbeseitigung Vorrang haben kann. Da das Berufungsgericht keine Feststellungen zu der Frage getroffen hatte, ob die vom Kunden beauftragte Werkleistung tatsächlich mangelhaft war, hat der BGH den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Aus den Gründen
Für den Fall, dass die Werkstatt die beauftragten Werkleistungen mangelhaft erbracht haben sollte und dadurch ein Schaden an der Lichtmaschine sowie an der Servolenkungspumpe entstanden ist, stellte der BGH zunächst fest, dass der Werkstattkunde Schadensersatz für diese Schäden beanspruchen kann. Er wies darauf hin, dass es sich dabei um einen Schadensersatzanspruch neben der Leistung handelt, der keine Fristsetzung zur Nacherfüllung erfordert. Letzteres begründete er damit, dass der Zweck einer Nachfristsetzung, der darin besteht, dem Unternehmer eine letzte Gelegenheit einzuräumen, ein mangelfreies Werk herzustellen, im Falle von Mangelfolgeschäden nicht erreicht werden kann, weil Mangelfolgeschäden durch eine Nacherfüllung der geschuldeten Werkleistung nicht beseitigt werden können. Schließlich würden Mangelfolgeschäden an zuvor unbeschädigten Bestandteilen des Kraftfahrzeugs auftreten und nicht das geschuldete Werk selbst betreffen.
Anschließend betonte der BGH, dass dies auch im Falle enger Mangelfolgeschäden gelte. Des Weiteren stellte der BGH fest, dass dem Werkstattkunden auch ein Schadensersatzanspruch wegen des defekten Keilrippenriemens, Riemenspanners und Zahnriemens gegen die Werkstatt zustand. Allerdings handele es sich bei diesem Anspruch um einen Schadensersatzanspruch statt der Leistung, weil der Austausch dieser Teile Gegenstand des Werkstattauftrags war. Grundsätzlich festzuhalten sei hierzu, dass sich der Anwendungsbereich eines Schadensersatzanspruchs statt der Leistung nach der Reichweite der Nacherfüllung bestimmt und der Werkstatt daher in der Regel zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben und eine Nacherfüllungsfrist zu setzen sei, was vorliegend nicht geschehen sei.
Fazit
1. Werden durch eine mangelhafte Wartungsleistung oder Reparatur Folgeschäden verursacht, darf der Werkstattkunde entscheiden, wo er diese Schäden – auf Kosten der ursprünglich beauftragten Werkstatt – beheben lassen möchte. Da der Werkstatt kein Recht zur Beseitigung von Mangelfolgeschäden zusteht und sie hierzu auch nicht verpflichtet ist, ist das Setzen einer Nacherfüllungsfrist zur Beseitigung von Mangelfolgeschäden nicht erforderlich.
2. Wurde die beauftragte Wartungsleistung oder Reparatur mangelhaft erbracht, steht der Werkstatt sowohl nach dem Gesetz als auch nach den Kfz-Reparaturbedingungen grundsätzlich ein Recht auf Nacherfüllung zu. Wurden dadurch weitere Mangelfolgeschäden verursacht, entfällt das Recht der Werkstatt auf Nacherfüllung in Bezug auf die beauftragte Wartungsleistung oder Reparatur ausnahmsweise dann, wenn ein besonderes Interesse des Werkstattkunden an einer einheitlichen Reparatur vorrangig ist. Das ist etwa dann der Fall, wenn die zu beseitigenden Folgeschäden wirtschaftlich im Vordergrund stehen und ein Verbringen des Kundenfahrzeugs im Anschluss an die Reparatur (allein) der Folgeschäden in die ursprünglich beauftragte Werkstatt aufwendig wäre.