Wer haftet für Folgeschäden bei fehlerhaften Ersatzteilen?

Wer haftet für Folgeschäden bei fehlerhaften Ersatzteilen?

Bei der Generalüberholung eines Motors, schuldet die Werkstatt nur die Durchsicht des Motors und die Durchführung danach erforderlicher Reparaturen. Erleidet der Motor des Kundenfahrzeugs später einen kapitalen Motorschaden, da die Werkstatt unwissentlich ein fehlerhaftes Ersatzteil eingebaut hat, haftet die Werkstatt dem Kunden gegenüber regelmäßig nicht auf Ersatz des eingetretenen Folgeschadens.

Ein dahingehendes Urteil des Landgerichtes Coburg (Az. 22 O 188/07) wurde später durch Beschluss des Oberlandesgerichtes Bamberg (Az. 5 U 183/07) bestätigt.

In dem zugrunde liegenden Streit hatte ein Kunde bei einer Werkstatt die Generalüberholung seines Fahrzeugmotors beauftragt, der bereits mehr als 200 000 km gelaufen hatte.

Dabei baute die Werkstatt auch eine neue Original-Zahnriemen-Spannrolle ein, ohne dass ihr bei der Montage irgendwelche Fehler unterliefen. Zehn Monate und weitere 29.000 km Fahrleistung später schlugen die Ventile auf die Kolben auf, was einen kapitalen Motorschaden verursachte.

Schadensursächlich hierfür war eine gebrochene Feder der eingebauten Spannrolle. Nachdem die Werkstatt sich geweigert hatte, den entstandenen Motorschaden zu ersetzen, verklagte der Kunde die Werkstatt auf Schadensersatz.

Zu Unrecht, so die Instanzgerichte: Für beide Gerichte stand fest, dass es sich nicht um einen Fall der Sachmängelhaftung handelte, da der spätere Motorschaden bei Auftragsausführung nicht einmal im Ansatz vorgelegen hatte, sondern dass es sich hierbei um einen Folgeschaden gehandelt hat.

Auch eine Pflichtverletzung liege - so das OLG - nicht vor, weil die Werkstatt die schadensauslösende Spannrolle als Original-Teil ohne Einbaufehler funktionsfähig montiert habe und einen schon vorhandenen Materialfehler der Spannrolle nicht habe erkennen können.

Das LG Coburg führte weiter aus, dass sich der Kunde den falschen Beklagten ausgesucht habe, da der Motorschaden Folge eines Defekts des eingebauten, äußerlich völlig makellosen Original-Neuteils gewesen sei.

Es liege daher voraussichtlich ein typischer Fall der Produkthaftung vor, die nicht die Werkstatt als Werkunternehmer, sondern den Hersteller der schadhaften Spannrolle treffe.