Zulässigkeit von Rad-/Reifenkombinationen

Immer wieder gibt es Unsicherheiten, ob die in Typengenehmigungsunterlagen/Fahrzeug-/COC-Papieren eines Fahrzeuges oftmals verwendeten Zusätze wie "M+S", "nur M*S" oder "nur Winter" bei einer freigegebenen Rad-/Reifenkombination verbindlich sind oder nur Empfehlungscharakter haben. Hierzu werden von Vertragswerkstätten der Fahrzeughersteller oftmals die Aussage getroffen, dass diese Zusätze zwingend zu beachten und einzuhalten sind.

Der Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk hat öfter darauf hingewiesen, dass solche Zusätze nur Empfehlungscharakter haben und demnach ALLE in den Typengenehmigungspapieren zugelassen Rad/Reifenkombinationen zulässig sind, solange sie der Reifen-/Radgröße und den Mindestanforderungen der Achslasten und der Höchstgeschwindigkeit (Ausnahme Winter und Ganzjahresreifen) entsprechen.

Das bedeutet, dass alle, mit oder ohne diese Zusätze gekennzeichneten Rad-/Reifenkombinationen, dürfen sowohl als Sommer- oder auch als Winter-/Ganzjahresreifen verbaut werden.

Dies wurde nun erneut vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr - Referat StV 22 Fahrzeugtechnik - offiziell bestätigt. Das BMDV führt hierzu Folgendes aus:

„Im Rahmen der EU-Typgenehmigung von Fahrzeugen der Klassen M, N und O sind für die Montage der Reifen die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 458/2011 anzuwenden. 
Werden bereits zugelassene EU-typgenehmigte Fahrzeuge der Klassen M, N und O hinsichtlich der Bereifung geändert, ist das jeweilige nationale Recht der Mitgliedstaaten einschlägig. In Deutschland gelten bezüglich der Bereifung die Anforderungen des § 36 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Nach Maßgabe des § 36 Absatz 2 StVZO müssen Maße und Bauart der Reifen von Fahrzeugen den Betriebsbedingungen, besonders der Belastung und der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs, entsprechen.
Die Verwendung der im Rahmen der EU-Typgenehmigung genehmigten Rad-Reifen-Kombinationen (siehe Übereinstimmungsbescheinigung (COC) oder Zulassungsbescheinigung) ist selbstverständlich zulässig.
Die vorgenannten Vorschriften schränken grundsätzlich nicht ein, an einem Fahrzeug Reifen mit der Kennzeichnung "M+S" oder dem sogenannten "Alpine-Symbol" (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) in der für das Fahrzeug genehmigten Reifengröße zu verwenden, sofern alle übrigen Parameter (z.B. Geschwindigkeitskategorie, Reifentragfähigkeit) erfüllt sind. Dies gilt auch für den Fall, wenn die im COC oder der Zulassungsbescheinigung genannten Reifengrößen nicht mit dem Verwendungszweck "M+S" oder dem sogenannten "Alpine-Symbol" (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) versehen sind.
Ebenso schränken die vorgenannten Vorschriften grundsätzlich nicht ein, an einem Fahrzeug Reifen ohne die Kennzeichnung "M+S" oder dem sogenannten "Alpine-Symbol" (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) in der für das Fahrzeug genehmigten Reifengröße zu verwenden (sofern alle übrigen Parameter (z.B. Geschwindigkeitskategorie, Reifentragfähigkeit) erfüllt sind), wenn die entsprechende Reifengröße im COC oder der Zulassungsbescheinigung mit dem Verwendungszweck "M+S" oder dem sogenannten "Alpine-Symbol" (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) versehen sind.“

Ergänzend hierzu sollte sichergestellt werden, dass bei Rad-/Reifenkombinationen (in der Regel in Verbindung mit UHP-Reifen und großen Raddurchmessern) die evtl. benötigte Freigängigkeit beim (erforderlichen) Einsatz von Schneeketten gegeben ist.