Seit 01. November 2012 besteht die Reifenkennzeichnungspflicht. Die immer noch aktuelle Broschüre des ZDK zu dieser Thematik wird dringend zur Lektüre empfohlen, da die Deutsche Umwelt Hilfe (DUH) auch Verstöße gegen diese Verordnung abmahnt. Die Publikation steht den Mitgliedern der Kfz-Innungen im Internet unter

https://www.kfzgewerbe.de/mitglieder/werkstatt-teile/reparatur-wartung/aktualisiert-broschuere-informiert-zum-thema-reifen.html

zum Download zur Verfügung.

Die Verpflichtung zur Kennzeichnung von Reifen trifft nicht nur den Reifenhandel und Kfz-Werkstätten, die Reifen im Sortiment führen. Auch der Fabrikatshandel ist im Rahmen des Neufahrzeugverkaufs von den Regelungen betroffen.

Kfz-Betriebe müssen sämtliche Anforderungen aus der erwähnten Verordnung erfüllen. Dies gilt auch für gebrauchte Reifen, das heißt, gebrauchte Reifen, die Endverbrauchern zum Verkauf angeboten werden, müssen unter anderem in gleicher Weise wie Neureifen gekennzeichnet werden. Sofern eine Kennzeichnung von gebrauchten Reifen nicht mehr möglich ist (z. B. aufgrund nicht mehr zur Verfügung stehender Informationen oder fehlendem Reifenlabel), empfiehlt der ZDK den Kfz-Betrieben, wegen der oben erwähnten Abmahn-Aktivitäten der DUH vom Verkauf dieser Reifen abzusehen. Noch ein Tipp für die Praxis: Bei Reifenstapeln sollte mindestens ein Reifenlabel auf den Reifen im Verkaufsraum lesbar ist – am besten aus jeder Himmelsrichtung eines, sofern diese am Fenster stehen.