Anwesenheit der AU-verantwortlichen Personen (Inspektoren)

Die verantwortliche Person (Inspektor) muss jederzeit in das Betriebsgeschehen
„AU-Durchführung“ eingreifen können, wenn dies erforderlich ist. Um dies gewährleisten zu können, muss die verantwortliche Person jederzeit ohne erheblichen Zeitverlust erreichbar sein und somit während eines Arbeitstages im anerkannten Betrieb präsent sein. Kann diese tatsächliche Präsenz der verantwortlichen Person vom Antragsteller nicht gewährleistet werden, ist eine Anerkennung zu untersagen.

Sollte eine verantwortliche Person (Inspektor) in mehreren Betriebsstätten tätig sein, so muss die Anerkennung dieser Betriebe mit Nebenbestimmungen verbunden werden. Der anerkannte
AU-Betrieb muss in diesen Fällen die tatsächlichen Zeiten der AU-Durchführung festlegen und das gegenüber der Innung nachweisen. Dies ist in den Nebenbestimmungen zu vermerken. Zusätzlich muss der anerkannte AU-Betrieb die Zeiten der AU-Durchführung gegenüber dem Kunden, z.B. durch einen Aushang bekannt machen.

Im Rahmen des QMS muss dann auch für jeden Standort eine eigene Verpflichtungserklärung des Inspektors vorliegen.