Druckmanometer-Eichpflicht abgeschafft

Die langjährige Forderung, die regelmäßige Eichung der Druckmanometer für anerkannte SPWerkstätten abzuschaffen, wurde endlich umgesetzt. So hat es jedenfalls der Bundesrat in seiner Sitzung am 22. November beschlossen. 

Diese Entscheidung bedeutet einen großen Erfolg für das Kfz-Gewerbe. Seit vielen Jahren wird von der Branche gefordert, die regelmäßige Eichung der Druckmanometer für anerkannte SPWerkstätten abzuschaffen. Für die bundesweit rund 3.400 anerkannten SP-Werkstätten bedeutet dieser Schritt eine spürbare finanzielle Entlastung und eine deutliche Vereinfachung ihrer Abläufe. Sollte die Veröffentlichung der Änderungsverordnung im Bundesgesetzblatt noch im Jahr 2024 erfolgen, tritt ab dem 1. Januar 2025 eine „Verwendungsausnahme" für Druckmanometer in Kraft. 

Erfolgt die Veröffentlichung jedoch erst Anfang 2025, verschiebt sich der Beginn der „Verwendungsausnahme“ auf den 1. April 2025. Nur noch regelmäßige Kalibrierung Dies bedeutet, dass ab dem Inkrafttreten der „Verwendungsausnahme“ die bisherige Doppelprüfung für diese Messgeräte entfällt und nur noch eine regelmäßige Kalibrierung gemäß Nummer 3.2 der Anlage VIIId StVZO nachzuweisen ist, die für die periodische technische Fahrzeugüberwachung (HU, AU/AUK, SP, GAP) vorgeschrieben ist. Ab diesem Zeitpunkt müssen anerkannte SPWerkstätten keine eichrechtlichen Vorgaben oder Bestimmungen mehr für die Verwendung von Druckmanometern beachten. Die Verwendung wird sich dann ausschließlich nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts richten. Lediglich das Inverkehrbringen der Messgeräte unterliegt weiterhin dem Mess- und Eichrecht (Ersteichung; PTB-/CE-Kennzeichnung). 

Bis zur Veröffentlichung der Änderungsverordnung im Bundesgesetzblatt gelten weiterhin die bisherigen Anforderungen der MessEV, die von den anerkannten SP-Werkstätten zu beachten sind. Der Landesverband wird seine Mitgliedsbetriebe umgehend informieren, sobald die Verordnung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde und die „Verwendungsausnahme“ gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 8 der MessEV in Kraft tritt.