Scheinwerfereinstell-Prüfgeräte (SEG) mit lasergestützter Visiereinrichtung

Eva Biederbeck

Nutzung von Geräten mit Laser Klasse 3 oder höherwertig

Am 12. Juli wurde im Arbeitskreis „Erfahrungsaustausch in der technischen Fahrzeugüberwachung nach §§ 19 Abs. 3, 23 und 29 StVZO (AKE)“ die „Gemeinsame Information der Überwachungsorganisationen und des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe“ zur Nutzung von Scheinwerfereinstell-Prüfgeräten (SEG) mit lasergestützter Visiereinrichtung abgestimmt.

Bei der Hauptuntersuchung nach §29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) ist die Überprüfung der Scheinwerfer eines Fahrzeugs ein wesentlicher Bestandteil. Hierbei kommt das Scheinwerfereinstellprüfgerät zum Einsatz, um die korrekte Ausrichtung und Funktion der Scheinwerfer zu gewährleisten. Einige Geräte verwenden als Hilfsmittel zur exakten Positionierung eine lasergestützte Visiereinrichtung.

Werden bei der Überprüfung der Lichteinstellung von Kraftfahrzeugen Scheinwerfereinstellprüfgeräte eingesetzt, die zur präzisen Positionierung des Gerätes einen Laser der Klasse 3, 3R oder höherwertig verwenden, sind dabei besondere Anforderungen im Hinblick auf die Arbeitssicherheit sicherzustellen. SEG mit entsprechenden Visiereinrichtungen sind an den angebrachten Warnhinweisaufklebern zu erkennen.

Sollten in Untersuchungsstellen solche Geräte verwendet werden, müssen vor dem Einsatz mehrere wichtige Sicherheitsmaßnahmen umgesetzt werden, um Gefahren für die Gesundheit zu minimieren.

Dazu gehören:

• einen Laserschutzbeauftragten gemäß § 5 der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung - OStrV - bestellen. (Die Bestellung eines externen Laserschutzbeauftragten ist grundsätzlich möglich.)

• Unterweisung der Nutzer (§ 58 OStrV)

• Anpassung der Gefährdungsbeurteilung (§ 3 OStrV)

• Tragen von persönlicher Schutzausrüstung (Laserjustierbrille Klasse RB1)

• Absicherung des Arbeitsbereichs (der Arbeitsbereich muss vor unbefugten Zugang abgesichert sein)

• Arbeitsplätze, an denen Laser der Klasse 3 verwendet werden, müssen mit entsprechenden Warnschildern gekennzeichnet sein (z.B. Gebotszeichen M 01 „Augenschutz benutzen“).

Alle Personen, die die Geräte verwenden, müssen im Vorfeld eingewiesen werden und bei der Nutzung der Geräte eine entsprechende Schutzbrille der zuvor genannten Klasse tragen.

Prüfingenieure und Kalibriertechniker müssen vor der Benutzung oder der Kalibrierung solcher Geräte ebenfalls durch ihren Beauftragten eingewiesen worden sein und sind verpflichtet eine entsprechende Schutzbrille zu tragen.

Umrüstung empfehlenswert

Aufgrund der hohen Anforderungen zur Nutzung solcher Geräte ist den Besitzern solcher SEG die Neuanschaffung von SEG mit Lasern der Klasse 1 oder 2 oder, sofern möglich, die Umrüstung auf Visiereinrichtungen mit Lasern der Klasse 1 oder 2 zu empfehlen. Bei dem Einsatz von Visiereinrichtungen mit solchen Lasern sind die zuvor beschriebenen Maßnahmen nicht erforderlich. Um die Möglichkeit einer Umrüstung zu prüfen, ist der jeweilige Gerätehersteller des Scheinwerfereinstellprüfgeräts zu kontaktieren. Umrüstsätze sind in vielen Fällen über die Hersteller verfügbar. Ohne Sicherstellung der oben aufgeführten Anforderungen muss die Nutzung der SEG mit lasergestützten Visiereinrichtungen der Klasse 3, 3R oder höherwertig abgelehnt werden.