Werkstatt haftet nicht für Kulanzzusagen des Herstellers

Werkstatt haftet nicht für Kulanzzusagen des Herstellers

Urteil des LG Frankfurt vom 01.07.2016, Az. 2-27 O 308/15

Gegenstand des Rechtsstreits war ein Pkw mit Motorschaden. Nachdem die (markengebundene) Werkstatt das Fahrzeug auftragsgemäß untersucht hatte, stellte sie wegen „verschlissener Pleuellager“ einen Kulanzantrag beim Hersteller. Später informierte sie den Kunden per E-Mail darüber, dass der Hersteller sich bereit erklärt habe, sich zu 80 % am Triebwerk, ausgenommen Flüssigkeiten und Betriebsmittel, zu beteiligen. Nach der Zerlegung des Motors stellte sich jedoch heraus, dass die Pleuelfüße vom 1. und 4. Zylinder vertauscht waren, was für den Motorschaden ursächlich war. Daraufhin widerrief der Hersteller seine Kulanzzusage und die Werkstatt stellte dem Kunden die Reparaturkosten in voller Höhe in Rechnung. Recherchen der Werkstatt ergaben später, dass der Kunde zuvor bei einer anderen (markengebundenen) Drittwerkstatt den Austausch der Kurbelwelle in Auftrag gegeben hatte, die einen Ausbau der Pleuelfüße erforderte. Dennoch verlangte der Kunde von der Werkstatt Schadensersatz in Höhe des ihm in Aussicht gestellten Kulanzanteils.

Das LG Frankfurt wies die Schadensersatzklage des Kunden ab. Zunächst stellte das Gericht fest, dass die von der Werkstatt versandte E-Mail kein selbständiges Garantieversprechen der Werkstatt umfasste, weil sie lediglich eine weitergeleitete Nachricht des Herstellers enthielt. Außerdem begründete die E-Mail auch kein Schuldanerkenntnis im Sinne des § 781 BGB, weil die Werkstatt darin keine eigene Verpflichtung zur Erbringung von Kulanzleistungen anerkannt hatte.

Eine Haftung der Werkstatt kam auch nicht wegen Bestehens eines (entgeltlichen) Geschäftsbesorgungsvertrages in Betracht, da die Kulanzanfrage der Werkstatt im Vorfeld der Erteilung eines Reparaturauftrages unentgeltlich erfolgte. Auch ein Anspruch wegen Pflichtverletzung nach Abschluss eines Auskunftsvertrages scheiterte nach Ansicht des Gerichts. Es bezweifelte bereits, das Vorliegen eines Auskunftsvertrages, weil die Kulanzanfrage nicht als Hauptleistung, sondern nur als Nebenleistung im Rahmen der Kostenermittlung vor Erteilung eines Reparaturauftrages erfolgte.

Fazit:

Kulanzzusagen des Herstellers stehen regelmäßig unter dem Vorbehalt, dass sich im Rahmen der nachfolgenden Reparaturarbeiten ein Produktfehler bestätigt. Ist dies nicht der Fall, schuldet der Werkstattkunde die Reparaturkosten in voller Höhe. Damit hierüber später kein Streit entsteht, empfiehlt es sich, den Kunden schriftlich darauf hinzuweisen.