Seit dem 1. Oktober 2026 gilt eine geänderte Fassung der 35. BImSchV (Kennzeichnungsverordnung). Elektrofahrzeuge mit E-Kennzeichen benötigen für die Einfahrt in Umweltzonen keine grüne Umweltplakette mehr.
Doppelkennzeichnung entfällt
Bislang mussten auch Elektrofahrzeuge für die Einfahrt in Umweltzonen eine grüne Umweltplakette tragen. Diese zusätzliche Kennzeichnung entfällt nun, sofern das Fahrzeug bereits nach § 11 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) gekennzeichnet ist. Das E-Kennzeichen reicht damit als Nachweis aus.
Die Neuregelung betrifft:
- reine Batterieelektrofahrzeuge
- Plug-in-Hybridfahrzeuge
- Brennstoffzellenfahrzeuge
Ziel der Änderung ist es, die bisherige Doppelkennzeichnung von Elektrofahrzeugen abzuschaffen und den bürokratischen Aufwand für Fahrzeughalter zu verringern.
Wann die Umweltplakette weiterhin erforderlich ist
Nicht alle Elektrofahrzeuge sind automatisch von der Plakettenpflicht befreit. Wurde bei der Zulassung auf ein E-Kennzeichen verzichtet und liegt auch keine andere entsprechende Kennzeichnung nach § 11 FZV vor, bleibt die grüne Umweltplakette für die Einfahrt in Umweltzonen weiterhin Pflicht. Dies gilt grundsätzlich auch für Elektrofahrzeuge mit ausländischer Zulassung, sofern sie keine anerkannte entsprechende Kennzeichnung aufweisen.
Auswirkungen auf Kfz-Betriebe
Für anerkannte AU-Werkstätten, die zur Ausgabe von Umweltplaketten berechtigt sind, ergeben sich Änderungen im Tagesgeschäft. Vor der Ausgabe einer Plakette an ein Elektrofahrzeug ist künftig zu prüfen, ob diese überhaupt noch erforderlich ist. Die neue Regelung sollte zudem in die Kundenberatung einfließen, und Mitarbeitende, die mit der Ausgabe von Umweltplaketten betraut sind, sollten entsprechend informiert werden.
Die Neuregelung gilt seit dem 1. Oktober 2026. Eine Übergangsfrist besteht nicht.