Die ursprünglich für Ende 2025 geplante Einführung der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) wird nach aktuellen Signalen aus EU-Rat und EU-Kommission voraussichtlich verschoben und inhaltlich überarbeitet. Hintergrund ist die anhaltende Kritik an den umfangreichen bürokratischen Pflichten, die Unternehmen im Zuge der Verordnung erfüllen müssten.
Hintergrund und Bedeutung für das Kfz-Gewerbe
Die EUDR (EU-Verordnung 2023/1115) zielt darauf ab, den Vertrieb von Produkten sicherzustellen, die keine Entwaldung oder Waldschädigung verursacht haben. Obwohl die Verordnung auf den ersten Blick vor allem agrarische Lieferketten betrifft, ergeben sich bei genauerer Betrachtung Auswirkungen auf das Kfz-Gewerbe. Relevant wird die Verordnung insbesondere bei Produkten aus Naturkautschuk – vor allem bei Reifen –, da diese zu den erfassten Rohstoffen gehören. Neben Kautschuk betreffen die Vorgaben weitere in der EUDR gelistete Erzeugnisse wie Rindfleisch, Kakao, Kaffee, Palmöl, Soja und Holz sowie daraus gefertigte Produkte (Anlage I EUDR).
Orientierungshilfe des ZDK
Trotz der laufenden politischen Debatten über Vereinfachungen und eine zeitliche Verschiebung hat der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) ein kompaktes Merkblatt zur EUDR veröffentlicht. Es bietet einen ersten Überblick über die nach derzeitiger Rechtslage geltenden Anforderungen und fasst die geplanten Änderungen von EU-Kommission und EU-Rat zusammen. Ergänzend stehen weiterführende Informationen der EU-Kommission sowie des Bundesamts für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) zur Verfügung.
Besondere Relevanz für große Autohäuser
Für größere Autohäuser, die nicht mehr als kleine oder mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne der EU-Definition gelten, wird eine frühzeitige Auseinandersetzung mit den möglichen Anforderungen empfohlen. Als KMU gelten Betriebe, die höchstens einen der folgenden Schwellenwerte überschreiten: 250 Beschäftigte, 50 Mio. Euro Jahresumsatz oder 43 Mio. Euro Bilanzsumme.
Unabhängig von der aktuellen Diskussion besteht auf EU-Ebene Einigkeit darüber, dass die EUDR grundsätzlich umgesetzt wird. Offen bleibt bislang, in welcher Form und mit welchen endgültigen Pflichten.
Aktuelle Änderungs- und Verschiebungsvorschläge
EU-Kommission und EU-Rat sprechen sich übereinstimmend für eine Verschiebung des Inkrafttretens sowie für Vereinfachungen der Vorgaben aus. Die endgültige Fassung wird jedoch erst nach Abschluss des EU-internen Gesetzgebungsverfahrens – dem sogenannten Trilog – feststehen.
Fazit
Die EUDR wird kommen und damit auch Pflichten für den Vertrieb von Produkten wie Reifen mit sich bringen. Derzeit ist allerdings noch offen, wie die Verordnung zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens konkret ausgestaltet sein wird. Die aktuelle Lage im Gesetzgebungsverfahren führt dazu, dass in der Praxis weiterhin zahlreiche Fragen ungeklärt bleiben. Nach Einschätzung des ZDK stehen noch nicht ausreichend belastbare Informationen zur Verfügung, um bereits jetzt einen spezifischen Handlungsleitfaden für Kfz-Betriebe zu veröffentlichen. Weitere Informationen folgen, sobald Klarheit besteht.