Ab dem 27. September 2026 sind Händler beim Verkauf von Waren an Verbraucher verpflichtet, zwei neue EU-Label zu verwenden: eines zum gesetzlichen Gewährleistungsrecht und eines zu gewerblichen Haltbarkeitsgarantien. Die Vorgaben gelten sowohl für den stationären Handel als auch für Online-Shops.
Wer ist betroffen?
Die Kennzeichnungspflicht gilt für jeden Händler, der Waren – darunter Fahrzeuge, Ersatzteile und Zubehör – an Verbraucher verkauft.
EU-Label „Gesetzliche Gewährleistung"
Die Gestaltung des Labels ist durch die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 verbindlich geregelt. Wichtige Anforderungen im Überblick:
Das Label muss exakt und unverändert übernommen werden – Farben und Elemente dürfen nicht bearbeitet werden. Händler mit Sitz in Deutschland müssen die deutsche Sprachfassung verwenden. Das Label enthält einen QR-Code, der unter normalen Beleuchtungsbedingungen mit einem mobilen Standardgerät lesbar sein muss.
Für Verträge, die nicht über eine Online-Benutzeroberfläche abgeschlossen werden, ist das Label in Farbe oder schwarz-weiß zulässig; die Mindestgröße beträgt A4. Bei Fernabsatzverträgen über eine Online-Benutzeroberfläche ist ausschließlich die farbige Version zulässig.
Das Label ist auch beim Verkauf von Gebrauchtwagen zu verwenden und darf auch bei verkürzter Gewährleistungsfrist (ein Jahr) nicht angepasst werden.
EU-Label „GARAN" für gewerbliche Haltbarkeitsgarantien
Das Label „GARAN" ist zu verwenden, wenn eine Haltbarkeitsgarantie kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt: Sie ist für den Verbraucher kostenlos, ihr Garantiezeitraum beträgt mehr als zwei Jahre, und der Hersteller hat den Händler über sie informiert.
Die Pflicht betrifft ausschließlich Herstellergarantien. Händlergarantien – auch kostenlose – sind nicht erfasst. In das Label sind Garantiezeitraum in Jahren, Name des Herstellers und Modellkennzeichnung einzutragen.
Es wird davon ausgegangen, dass Hersteller und Importeure die erforderlichen Label rechtzeitig an ihre autorisierten Kfz-Betriebe übermitteln. Sollte dies nicht erfolgen, sind die Händler verpflichtet, die Label eigenständig nach den Vorgaben der Durchführungsverordnung zu erstellen.
Für Verträge im stationären Handel beträgt die Mindestgröße des Labels 95 × 100 mm; für Online-Fernabsatzverträge ist die farbige Version vorgeschrieben, kann jedoch auch in einem geschachtelten Format angezeigt werden.
Handlungsbedarf
Die Vorgaben sind zum 27. September 2026 verbindlich umzusetzen. Bei Verstößen oder fehlerhafter Umsetzung drohen kostenpflichtige Abmahnungen. Insbesondere Online-Händler sollten ihre Webauftritte frühzeitig anpassen, da eine Überprüfung durch Abmahnvereine ohne großen Aufwand möglich ist.