Am 29.12.2020 hat das Bundeswirtschaftsministerium auf eine Empfehlung aufmerksam gemacht, die ab 01.01.2021 bis zum Inkrafttreten einer neuen Pkw-EnVKV gelten soll. Dabei ist noch völlig unklar, wann diese vorgestellt werden soll. Hintergrund der Empfehlung ist, dass ab Januar 2021 die Mitgliedsstaaten der EU verpflichtet sind, sicherzustellen, dass die Verbrauchs- und Emissionskennzeichnung mit den Werten des WLTP-Prüfzyklusses vorgenommen wird.
Die Empfehlung des BMWi ist rechtlich unverbindlich, sie hat keinen Gesetzesrang. Trotzdem empfehlen wir – vor allem vor dem Hintergrund, dass die Empfehlung des ZDK bereits in den Fachmedien veröffentlicht wurde – die Empfehlung soweit es möglich ist, auch umzusetzen. Wir sehen es kritisch, ob die Nichtbefolgung der Empfehlung abgemahnt werden kann. Im Zweifel sollte im Falle einer Abmahnung eine gerichtliche Klärung herbeigeführt werden.
Der Wortlaut der Empfehlung ist als Anlage 1 beigefügt.
Es gilt danach Folgendes:
- Bis auf weiteres sind – wie gewohnt - nach wie vor die NEFZ-Werte zu verwenden und zwar auf dem Label am Fahrzeug, auf dem Aushang im Autohaus und in der Werbung.
- Ab Januar 2021 empfiehlt das BMWi, zusätzlich WLTP-Werte anzugeben und zwar neben dem unter Ziffer 1 genannten Label am Fahrzeug (aber so, dass es nicht verwirrend ist). Hierzu hat das BMWi 5 Muster erarbeitet, die für die Fahrzeuge mit unterschiedlichen Antriebskonzepten zu verwenden sind.
Diese sind als Anlage 2 beigefügt.
Es gibt Muster für
- Pkw-Neuwagen mit Verbrennungsmotor (Kraftstoff: Benzin E5, Diesel, Autogas)
- Pkw-Neuwagen mit Verbrennungsmotor (Kraftstoff: CNG)
- Pkw-Neuwagen als Plug-in-Hybrid (Kraftstoff: anderer Energieträger: Strom)
- Pkw-Neuwagen mit Elektroantrieb
- Pkw-Neuwagen mit Brennstoffzelle
3 .Auf den unterschiedlichen zusätzlichen neuen Formblättern sind – je nach Kraftstoff oder Antriebskonzept – unterschiedliche Arten von Verbrauchs- und Emissionswerten anzugeben.
4. Auf dem Aushang im Autohaus sollten die gewichteten Verbrauchs- und Co2-Emissionswerte (Plug-in-Hybrid-Fahrzeuge: kombiniert gewichtete Werte) angegeben werden.
5. Bei der Werbung (Printwerbung, elektronisch verbreitetes Werbematerial, Werbung durch elektronische, magnetische oder optische Speichermedien, Werbung im Internet einschl. Werbung in sozialen Medien und Online-Videoportalen) sind zusätzlich zu den in Ziffer 1 darzustellenden Werten folgende Werte mitzuteilen:
· Gewichteter Verbrauch und die entsprechenden Co2-Emissionen (gemeint sind wohl der kombinierte Kraftstoffverbrauch und die kombinierten Co2-Angaben)
· Beim Plug-in-Hybrid ist der kombiniert gewichtete Energieverbrauch nebst der kombiniert gewichteten Co2-Emissionen darzustellen sowie die elektrische Reichweite bei voller Batterie
· Bei Elektrofahrzeugen ist neben dem kombinierten Stromverbrauch ebenfalls die elektrische Reichweite bei voller Batterie anzugeben
Anmerkung: Insbesondere die Empfehlung zur Printwerbung dürfte sich in der Praxis nicht so leicht umsetzen lassen. Auf die Angabe der WLTP-Werte sollte jedoch nicht verzichtet werden, wenn die Darstellung möglich ist. Hingegen gibt es keine Reglementierung, an welcher Stelle und in welche Größe die Angaben gemacht werden müssen. Möglicherweise mag es eine vorübergehende Lösung sein, wenn auf die konkrete Modellwerbung verzichtet und nur die Marke beworben wird. In diesem Fall kann ganz auf die Angaben nach der Pkw-EnVKV verzichtet werden.
Hinsichtlich der Angaben in den Börsen empfehlen wir zunächst in der Bildergalerie ein Foto des entsprechenden Musters mit den WLTP-Werten als erstes Foto zu laden. Wir gehen davon aus, dass die Börsen reagieren und demnächst eine Möglichkeit, die WLTP-Werte zusätzlich anzugeben, vorsehen.