Entwicklungen in der Geldwäscheprävention

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BMF veröffentlicht nationale Risikoanalyse; Fehlerquellen bei der Anmeldung zum Transparenzregister; Hinweise aus der Aufsichtspraxis

 

Im Rahmen der Geldwäscheprävention gibt es in jüngster Zeit einige Entwicklungen, auf die wir nachfolgend hinweisen wollen:

 

  1. Mehr als 2 Jahre nach Inkrafttreten der Neufassung des GwG im Jahr 2017 ist endlich die Nationale Risikoanalyse („NRA“) vom BMF veröffentlicht worden. Sie soll künftig auch Grundlage für die Risikoanalysen der Unternehmer sein.
  2. Das Regierungspräsidium Darmstadt hat einige interessante Erkenntnisse aus ihrer Aufsichtstätigkeit veröffentlicht.  
  3. „RSS-Feed“ der FIU
  4. Das Bundesverwaltungsamt (BVA) weist ausdrücklich auf häufige Fehlerquellen bei den registrierten wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister hin. Diese Fehler werden oft mit einem Bußgeld geahndet.
  5. Neuerungen ab 2020   

 

Zu 1. Erste Nationale Risikoanalyse (NRA) ist veröffentlicht und zu beachten

Verpflichtete Güterhändler (also auch Kfz-Händler) müssen grundsätzlich eine eigene Risikoanalyse erstellen und dies dementsprechend dokumentieren. Die Risikoanalyse ist zudem regelmäßig zu überprüfen und ggf. zu aktualisieren (§§ 4 und 5 GwG). Die Ermittlung und Bewertung der unternehmensindividuellen Risiken soll helfen, dem Missbrauch zur Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung vorzubeugen. Nach dem GwG sind dabei u.a. die Anlagen 1 und 2 des GwG zu berücksichtigen (vgl. hierzu auch die Hinweise zur Risikoanalyse in der ZDK-Broschüre „Bekämpfung von Geldwäsche im Kfz-Gewerbe“ (S. 16ff).

Das GwG verlangt aber ausdrücklich auch, dass die vom Bundesfinanzministerium (BMF) zu veröffentlichende „Nationale Risikoanalyse (NRA)“ bei der Erstellung der Unternehmens-Risikoanalyse zu berücksichtigen ist. Mehr als 2 Jahre nach Inkrafttreten der Neufassung des GwG im Jahr 2017 ist nunmehr endlich die „NRA“ vom BMF veröffentlicht worden. Sie ist unter folgendem Link: http://www.nationale-risikoanalyse.de/ zu finden.

 

In diesem Zusammenhang weisen die Aufsichtsbehörden nochmals darauf hin, dass die Risikoanalyse letztlich von einer Person der Leitungsebene zu genehmigen ist, welche im Unternehmen für das Risikomanagement verantwortlich ist. Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit die Vorlage der Risikoanalyse verlangen!

 

Zu 2. Häufige Fehler – Hinweise aus der Aufsichtspraxis

Das Regierungspräsidium Darmstadt hat einige interessante Erkenntnisse aus ihrer jüngsten Aufsichtstätigkeit veröffentlicht, welche regelmäßig bei Kontrollen in Unternehmen zu Beanstandungen geführt hatten (teils auch verbunden mit Bußgeldverfahren):

  • Die Risikoanalyse kann nicht vorgelegt werden, wurde nicht erstellt oder ist nicht dokumentiert.
  • Das für das Risikomanagement verantwortliche Mitglied der Leitungsebene wurde nicht benannt (Hinweis: Die Person muss nicht der Aufsichtsbehörde mitgeteilt werden, die Funktion ist aber – intern – festzulegen und zuzuweisen).
  • Die Risikokategorie des einzelnen Geschäfts wird nicht aufgezeichnet. Aus § 8 Abs. 2 GwG ergibt sich, dass für jeden Einzelfall auch das Ergebnis der Risikobewertung aufzuzeichnen ist, diese sollte sich aus den entsprechenden Risikokategorien der Risikoanalyse vergleichsweise einfach ablesen lassen. Problem: Erst, wenn bekannt ist, welches Risiko das konkrete Geschäft mit sich bringt (anhand der Risikoanalyse), kann man wissen, welches Maß an Sorgfaltspflichten im Einzelfall angewendet werden muss. Hinweis: Die Dokumentation einer solchen individuellen Risikobewertung eines Geschäfts kann z.B. mit dem vorschriftmäßig ausgefüllten Identifizierungsbogen des ZDK (dortige Ziffer 4.) erfolgen.

Anlage 1: Hinweise des Regierungspräsidiums Darmstadt zu häufigen Fehlern

Anlage 2: Identifizierungsbogen des ZDK

Anlage 3: ZDK-Broschüre „Bekämpfung von Geldwäsche im Kfz-Gewerbe“

 

Zu 3. „RSS-Feed“ der FIU

Die beim Zoll angesiedelte FIU (Financial Intelligence Unit), der bekanntlich die Verdachtsmeldungen zu zuleiten sind, hat einen sog. RSS-Feed eingerichtet. Mit Hilfe dieses „Werkzeugs“ auf der Internetseite der FIU kann man sich zeitnah automatisiert über Änderungen auf der FIU-Internetseite informieren lassen - nähere Informationen dazu findet man auf https://www.zoll.de/DE/Service_II/RSS-Feed/rss_feed_node.html.

 

Zu 4. Benennung der wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister

Seit Oktober 2017 sind unter anderem juristische Personen des Privatrechts verpflichtet, dem Bundesanzeiger (registerführende Stelle) über http://www.transparenzregister.de die ins Transparenzregister einzutragenden wirtschaftlich Berechtigten elektronisch mitzuteilen.

 

Vor dem Hintergrund der ab 01.01.2020 geltenden Rechtslage, welche ausführlich im beiliegenden Schreiben des BVA (Anlage 4) verdeutlicht wird, sollten alle Unternehmen (Güterhändler) unbedingt noch einmal prüfen, ob die nach dem Geldwäschegesetz bestehenden Meldepflichten zum Transparenzregister erfüllt worden sind. Es sollte geklärt werden, ob sich aus den herkömmlichen Registern (z.B. Handelsregister) ergibt, wer der wirtschaftlich Berechtigte des eigenen Unternehmens ist. Ausdrücklich weist das BVA dabei daraufhin, dass fehlende elektronische Gesellschafterlisten bei vor 2007 gegründeten GmbHs (vgl. Rundschreiben Nr. 045-08 vom 19.03.2019) und die nicht genannten Kapitalanteile bei Kommanditgesellschaften (KG) eine häufige Fehlerquellesind, welche das BVA i. d. R. mit einem Bußgeldbescheid bis zu 750 € ahndet.

 

Zu 5. Ausblick: Umsetzung der „5. EU-Geldwäscherichtlinie“ ins deutsche Recht

Das Gesetzgebungsverfahren zur Umsetzung der „Änderungsrichtlinie zur 4. EU-Geldwäscherichtlinie (sog. 5. EU-Geldwäscherichtlinie)“ ist weit vorangeschritten. Sie wird auch für Güterhändler zu Beginn des Jahres 2020 Neuerungen mit sich bringen, über die wir berichten werden. U.a. wird es wohl zu einer Registrierungspflicht der verpflichteten Güterhändler bei der FIU kommen.