Mehrwertsteuersenkung: hier Reifenlagerung

Jetzt Mitte Oktober sollten Kfz-Unternehmen die anstehende Mehrwertsteuererhöhung zum 01.01.2021 auf dann wieder 19 % im Blick haben.

Die Reifeneinlagerung gehört zu den befristeten bzw. zeitlich begrenzten Dauerleistungen. Bei der Reifeneinlagerung muss also differenziert werden, ob die Einlagerung noch im Zeitpunkt der befristeten Mehrwertsteuersenkung (01.07.2020 - 31.12.2020) endet oder nicht.

Nachfolgende Informationen können jedoch wichtige Hinweise geben.

a) Reifeneinlagerungsverträge mit Ende im Zeitraum der Mehrwertsteuersenkung

Kfz-Unternehmen schließen mit vielen Kunden Reifeneinlagerungsverträge ab. Bei diesen Einlagerungsverträgen, die bis zum 31.12.2020 (aufgrund eines Reifenwechsels auf Winterreifen) enden, findet somit der aktuell geltende MwSt.-Satz von 16 % Anwendung. Problematisch ist, dass bei Einlagerung der Winterreifen (z.B. April 2020) diese Dienstleistung noch mit 19 % in Rechnung gestellt wurde. Zu diesem Zeitpunkt war die befristete Mehrwertsteuersenkung noch nicht bekannt, die Rechnung hätte aber nur 16 % MwSt. ausweisen dürfen.

Gegenüber Privatkunden dürfte dies keine negativen Auswirkungen haben. Diesen gegenüber sind in der Regel Festpreise vereinbart, so dass keine Rechnungskorrektur erforderlich ist – lediglich der Anteil der darin enthaltenen Umsatzsteuer ändert sich. Wird diese Rechnung mit 19 % MwSt. gegenüber Privatpersonen nicht korrigiert, dann ist dieser MwSt.-Betrag an den Fiskus abzuführen. Um nur den geringeren MwSt.-Betrag von 16 % aus der Einlagerungsrechnung im Frühjahr abführen zu müssen, müsste der Kfz-Betrieb die Rechnung korrigieren. Ob dies angesichts der regelmäßig geringen MwSt.-Ersparnis pro Kunde im geringen Eurobereich (z.B. 1,50 € bei einem Einlagerungspreis von 59,50 €) und der regelmäßig höheren betriebswirtschaftlichen Kosten für die Rechnungskorrektur sinnvoll ist, muss jeder Betrieb selbst entscheiden.

Bei Einlagerungsverträgen mit vorsteuerabzugsberechtigten Geschäftskunden kann es anders aussehen. Diese dürfen nämlich nur den MwSt.-Betrag als Vorsteuer in Abzug bringen, den der Leistungserbringer rein rechtlich nach dem UStG schuldet. Dies war bei den im vergangenen Frühjahr eingelagerten Sommerreifen 16 %. Es ist deshalb in solchen Fällen durchaus möglich, dass ein Prüfer in späteren Steuerprüfungen den Geschäftskunden nicht den vollen Vorsteuerabzug gewährt. Da der Ausweis des höheren MwSt.-Betrages für den Reifeneinlagerer zunächst nicht nachteilig ist und es sich oft nur um geringe Eurobeträge handelt, kann es sich auch gegenüber Geschäftskunden empfehlen, die Rechnung nur zu korrigieren, wenn dies der Kunde wünscht. Von sich aus sollte das Kfz-Unternehmen aber natürlich selbst tätig werden, wenn es sich um einen Großkunden handelt, bei dem sich dann eine erheblichere MwSt.-Ersparnis ergibt.

Darüber hinaus müssen sich Kfz-Unternehmen, die sog. Räderhotels in Anspruch nehmen, darüber im Klaren sein, dass sie sich hier auf der Geschäftskundenseite befinden. In diesem Fall kann ihnen dann nämlich selbst der Vorsteuerabzug teilweise verwehrt werden. Es kann hier deshalb nur dazu geraten werden, bei größeren Auftragsvolumen den Vertragspartner (Räderhotel) um Korrektur der Rechnung zu bitten. Ansonsten könnte nämlich auch hier die Versagung des Vorsteuerabzugs in Höhe der 3 % drohen.

b) Reifeneinlagerungsverträge mit Vertragsende nach dem 31.12.2020

Zum jetzigen Zeitpunkt beginnt die Wechselsaison. Bei diesen Reifeneinlagerungen muss nun unbedingt wieder 19 % Umsatzsteuer ausgewiesen werden, wenn eine Reifeneinlagerung über den 31.12.2020 erfolgt. Werden in den Rechnungen nur 16 % MwSt. abgerechnet, dann drohen den Kfz-Unternehmen im Rahmen von späteren Steuerprüfungen die Nacherhebung der fehlenden 3 %. Je nach Volumen des Einlagerungsgeschäfts können hier Nachzahlungen drohen. Die Rechnung sollte –zumindest bei höheren Gesamtvolumina - korrigiert werden.

Auch wenn nach der verwendeten Rechnungssoftware aktuell ein Ausweis der höheren, ab dem 01.01.2021 wieder geltenden MwSt. von 19 % nicht möglich ist, befreit dies die Kfz-Werkstatt nicht von der Ausstellung einer korrekten Rechnung mit den richtigen MwSt.-Sätzen.