Wichtige Änderungen im Geldwäscherecht

In den vergangenen Wochen hat der Gesetzgeber für einige wichtige Änderungen in der Geldwäscheprävention gesorgt:

zu 1. Ausbau des Transparenzregisters zu einem Vollregister mit „Registrierpflicht“ 

Im Rahmen der europäischen Geldwäsche-Richtlinien ist europarechtlich u.a. eine Vernetzung der Transparenzregister aller EU-Mitgliedstaaten vorgesehen. Hierzu soll eine europäische Plattform eingerichtet werden, über die sämtliche in den nationalen Transparenzregistern enthaltenen Daten abrufbar sein werden.

Das deutsche Transparenzregister ist bisher als Auffangregister ausgestaltet. Eine Meldung des wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister ist bislang entbehrlich gewesen, wenn sich alle erforderlichen Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten bereits aus bestimmten öffentlich einsehbaren Registern (z.B. Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- oder Vereinsregister) ergeben. Da der deutsche Gesetzgeber trotz massiver Kritik aus der Wirtschaft das Konzept eines Transparenz-Vollregisters umgesetzt hat, werden nun sämtliche deutsche Gesellschaften zur aktiven Meldung ihrer wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister verpflichtet sein. Das wird auch für die Unternehmen gelten, die bisher aufgrund der ausreichenden Eintragung im Handelsregister auf die zusätzliche Meldung ihrer wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister verzichten konnten. Ausgenommen von dieser Pflicht sind hier nur Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) und Vereine.

Die Unternehmen sind künftig auch selbst zur fortlaufenden Überprüfung und ggf. Aktualisierung ihrer Eintragungen im Handelsregister und im Transparenzregister verpflichtet.

Den dadurch entstehenden Mehraufwand für Unternehmen durch die fehlende Übertragung der Handelsregisterdaten hat der ZDH im Gesetzgebungsverfahren wiederholt und deutlich kritisiert und eine elektronische Lösung innerhalb der einzelnen Register (insb. durch eine interne Übertragung der Handelsregisterdaten) gefordert.

Wer ist der wirtschaftlich Berechtigte? Das sind im Grundsatz alle natürlichen Personen, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile halten oder mehr als 25 % der Stimmrechte kontrollieren. Einen ausführlichen Leitfaden (FAQ) zur Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten bei verschiedenen Gesellschaftsformen des Bundesverwaltungsamtes ist beim Material zum Herunterladen aufzufinden.

Unterschieden werden muss zwischen dem tatsächlich und fiktiv wirtschaftlich Berechtigten: Tatsächlich wirtschaftlich Berechtigte sind solche natürlichen Personen, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile halten, mehr als 25 % der Stimmrechte kontrollieren oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben. Kann auch nach umfassender Prüfung keine natürliche Person als tatsächlich wirtschaftlich Berechtigter ermittelt werden, dann gilt als fiktiv wirtschaftlich Berechtigter der gesetzliche Vertreter. Folgende Daten müssen mitgeteilt werden: Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Wohnort, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses und alle Staatsangehörigkeiten.

Das Gesetz ist am 01.08.2021 in Kraft getreten, für die Nachmeldung der wirtschaftlich Berechtigten sind jedoch Übergangsfristen vorgesehen. Abhängig von der Gesellschaftsform sind die Meldepflichten zu folgenden Terminen zu erfüllen:

  • AG, SE oder KGaA bis 31.03.2022;
  • GmbH, Genossenschaft, Europäischen Genossenschaft oder Partnerschaft bis 30.06.2022
  • in allen anderen Fällen bis 31.12.2022.

Je nach Einordnung eines Kfz-Unternehmens in die vorstehenden Gesellschaftsformen muss der Meldepflicht innerhalb der genannten Fristen nachgekommen werden. Unter folgender Internetadresse sind die Eintragungen in das Transparenzregister elektronisch vorzunehmen: https://www.transparenzregister.de/treg/de/start;jsessionid=8CA522DBCC19ABC7DD0CBDF1A335066E.app11?0. Die Eintragungen selbst sind zwar kostenlos. Es fällt jedoch für alle Unternehmen eine jährliche Führungsgebühr für das Transparenzregister in Höhe von 4,80 € an.

Zu 2. Straftatbestand der Geldwäsche deutlich ausgeweitet (§ 261 StGB)

Bislang war eine Strafbarkeit wegen Geldwäsche nur möglich, wenn der Gegenstand der Geldwäsche aus ganz bestimmten rechtwidrigen Vortaten (i.d.R. schwere, oft banden- oder gewerbsmäßig begangenen Straftaten) stammte. Mit der Neuregelung ist der spezielle Vortatenkatalog des § 261 StGB alter Fassung komplett entfallen. Nun können alle rechtswidrigen Taten mögliche Vortaten der Geldwäsche sein. Mit diesem so genannten „All-Crime-Ansatz“ können nun also Erträge aus allen Straftaten auch Gegenstand von Geldwäsche sein. Für Verpflichtete des Geldwäschegesetzes hat diese Änderung folgende Auswirkungen:

  • Durch den Wegfall des so genannten „Vortatenkataloges“ dürften mehr Verdachtsmeldungen zu erstatten sein (vgl. § 43 GwG / Hinweis: Eine Meldung nach § 43 GwG lässt eine Strafbarkeit wegen Teilnahme an einer Geldwäschehandlung entfallen).
  • Wer als Verpflichteter nach § 2 GwG für eine Geldwäschetat verurteilt wird, muss mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren rechnen (§ 261 Abs. 4 StGB). Eine Geldstrafe ist nicht mehr vorgesehen.

Ausblick: Die EU-Kommission plant eine weitere EU-Geldwäscherichtlinie, mit der künftig ein EU-einheitliches Regelwerk geschaffen werden soll. Dabei ist für spezifische Aufgaben eine auf EU-Ebene angesiedelte Aufsichtsbehörde geplant – jedoch vornehmlich im Finanzsektor. So ist auch ein unionsweites Verbot von Bartransaktionen ab 10.000 € angedacht. Es bleibt abzuwarten, welche Vorschläge im Gesetzgebungsverfahren umgesetzt werden.

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