Mit dem Förderprogramm „Ladeinfrastruktur vor Ort“ hat das BMVI einen neuen Förderaufruf veröffentlicht. Zuständig ist die Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen (BAV), welche alle relevanten Informationen und Dokumente auf ihrer Webseite bereitstellt. Die wichtigsten Informationen lassen sich folgendermaßen zusammenfassen:
Wer ist förderfähig?
Antragsberechtigt sind kleine und mittelgroße Unternehmen (auch kommunale Unternehmen) nach EU-Definition und Gebietskörperschaften, welche den maximalen Fördergesamtbetrag von 200.000,00 € (De-minimis) innerhalb des laufenden und der letzten zwei Kalenderjahre nicht übersteigen.
Fördergegenstand und Höhe der Förderung
- Kauf und Installation von Normalladeinfrastruktur (AC & DC bis 22 kW) mit bis zu 80 % der Gesamtkosten, max. 4.000 € pro Ladepunkt,
- Kauf und Installation von Schnellladeinfrastruktur (DC) von 22 kW bis maximal 50 kW bis zu 80 % der Gesamtkosten, max. 16.000 € pro Ladepunkt,
- Herstellung, Erweiterung oder Aufrüstung des Netzanschlusses…
- …im Niederspannungsnetz in Höhe von 80 % der Gesamtkosten, max. 10.000 € Förderung pro Standort.
- …im Mittelspannungsnetz in Höhe von 80 % der Gesamtkosten, max. 100.000 € Förderung pro Standort.
Eine gesamte Auflistung aller förderfähigen Positionen können dem beigefügten Merkblatt der BAV entnommen werden.
Was sind die wichtigsten Förderbedingungen?
1. Die Förderbeträge beziehen sich auf öffentliche Ladeinfrastruktur, welche 24/7 zugänglich ist. Bei beschränkter Zugänglichkeit des Ladepunktes (Öffnungszeiten: mindestens 12/6) erfolgt eine Absenkung der Förderhöhe auf 50 % der Förderung.
2. Die geplanten Ladepunkte müssen LSV-konform sein und vertragsbasiertes Laden, Roaming und Ad-hoc-Laden ermöglichen, um eine Förderung erhalten zu können.
3. Verpflichtend ist Strom aus erneuerbaren Energien: Entweder über einen entsprechenden Ökostromvertrag oder aus Eigenerzeugung vor Ort (z.B. PV-Anlage).
4. Die Mindestbetriebsdauer beträgt 6 Jahre, wobei der Betrieb auch durch Dritte erfolgen darf. Der Zuwendungsempfänger muss über den gesamten Zeitraum Eigentümer bleiben. Während der Mindestbetriebsdauer muss der Eigentümer halbjährlich einen Bericht an die NOW GmbH über die Online-Plattform OBELIS übermitteln.
5. Die Stellplätze müssen durch entsprechende Bodenmarkierungen gekennzeichnet werden (weißes E-Auto Piktogramm gem. § 39 Abs. 10 StVO).
Die vollständigen Förderbedingungen können der beigefügten Förderrichtlinie entnommen werden.
Hinweise zum Antragsverfahren
Die Förderung erfolgt über die BAV und kann ab dem 12. April 2021 über das elektronische Antragsportal easy-Online beantragt werden. Innerhalb von zwei Wochen nach der elektronischen Antragstellung müssen die Unterlagen zusätzlich in schriftlicher Form und rechtsverbindlich unterschrieben eingereicht werden. Der Förderaufruf endet mit Ausschöpfung der Bundesmittel (300 Mio. Euro) oder spätestens zum 31.12.2021. Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nachschüssig nach Vorlage und Prüfung der vollständigen Nachweisunterlagen durch die BAV. Die beantragte Maßnahme muss bis zum 31.12.2022 realisiert werden.
Die NOW GmbH bietet am 15. April um 10 Uhr ein Online-Seminar zum aktuellen Förderaufruf an, indem die Inhalte des neuen Förderaufrufs detailliert präsentiert und Fragen beantwortet werden. Interessenten können sich hier registrieren.
Subsidiaritätsprinzip: Besonderheiten für fabrikatsgebundene Betriebe
Anträge von fabrikatsgebundenen Autohäusern und Werkstätten, die gemäß Händler-/Werkstättenvertrag zur Errichtung von Ladeinfrastruktur verpflichtet sind, wurden in der Vergangenheit mit Verweis auf eine Verletzung des Subsidiaritätsprinzips abgelehnt. Wenn die Herstellervorgaben jedoch weniger streng sind als die Förderkriterien (z.B. höhere Zugänglichkeit oder Leistungsstärke der Ladepunkte), bestehen trotzdem Chancen auf Fördermittel. Die BAV prüft den Förderanspruch dann noch einmal im Einzelfall. Dafür stellen wir Ihnen im Anhang eine Argumentationsvorlage zur Einreichung bei der BAV zur Verfügung.