Förderprogramme für E-Mobilität

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Die aufgestockte Kaufprämie für Elektroautos wurde  von der Bundesregierung verlängert. Nicht bis Ende 2021 sondern bis Ende 2025 zahlt der Staat Autokäufern, die ein Modell mit Elektroantrieb erwerben, maximal 6000 €. Das ist aber bei weitem nicht das einzige Förderprogramm, das mit der E-Mobilität zusammenhängt. Damit in diesem „Dschungel“ der Überblick nicht verloren geht, werden im Folgenden die Fördermöglichkeiten von Bund und Land in Sachen Elektromobilität vorgestellt.

 

1. Umweltbonus E-Fahrzeuge

Förderfähig sind reine Batterieelektrofahrzeuge, von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (Plug-In-Hybride) und Brennstoffzellenfahrzeuge sowie Fahrzeuge, die keine lokalen CO2-Emissionen aufweisen und höchstens 50 g CO2-Emissionen pro Kilometer verursachen.

Seit dem 16. November kann dieser Umweltbonus des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kombiniert werden mit den Förderrichtlinien Elektromobilität und Markthochlauf NIP2 des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) sowie dem Sofortprogramm „Saubere Luft“ (Unterstützungsprogramm für belastete Städte und Kommunen für mehr schadstoffarme Fahrzeugflotten) und dem Flottenaustauschprogramm „Sozial und Mobil“ (Unterstützungsprogramm für soziale Einrichtungen, die ihre Fahrzeugflotte auf rein batterieelektrische Neufahrzeuge umrüsten möchten) des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU).

Einen Antrag können u.a. Privatpersonen und Unternehmen stellen, auf die ein förderfähiges Fahrzeug als Käufer oder Leasingnehmer zugelassen wird. Ein Leasinggeber ist nur dann antragsberechtigt, wenn er das Fahrzeug zur Eigennutzung erwirbt.

Mit der Innovationsprämie wird der Bundesanteil an der Förderung verdoppelt. Von der Innovationsprämie profitieren folgende Elektrofahrzeuge:

Neuwagen, die nach dem 3. Juni 2020 zugelassen wurden,

Gebrauchtwagen, die erstmalig nah dem 4. November 2019 oder später zugelassen wurden und deren Zweitzulassung nach dem 3. Juni 2020 erfolgt ist.

Mit der neuen Richtlinie wird beim Leasing die Höhe der Förderung abhängig von der Leasingdauer gestaffelt. Leasingverträge mit einer Laufzeit ab 23 Monaten erhalten weiterhin die volle Förderung. Bei kürzeren Vertragslaufzeiten wird die Förderung entsprechend angepasst.

Fördervoraussetzungen Neuwagen

Das Fahrzeugmodell muss sich auf der BAFA-Liste der förderfähigen Fahrzeuge befinden.

Gefördert werden ausschließlich Fahrzeuge, deren Erstzulassung bei Antragstellung maximal 1 Jahr zurückliegt.

Das Fahrzeug muss im Inland mindestens sechs Monate auf die Antragstellerin/den Antragsteller erstzugelassen sein. Im Falle des Leasings erhöht sich die Mindesthaltedauer bei einer Leasingdauer von 12 Monaten bis einschließlich 23 Monate auf 12 Monate und bei über 23 Monaten auf 24 Monate.

Neufahrzeuge, die nach dem 3. Juni 2020 und bis zum 31. Dezember 2021 erstmalig zugelassen und beantragt werden, können eine Innovationsprämie erhalten, bei dem der Bundesanteil am Umweltbonus verdoppelt wird.

Fördervoraussetzungen Gebrauchtwagen

Das Fahrzeugmodell muss sich auf der BAFA-Liste der förderfähigen Fahrzeuge befinden.

Das Fahrzeug muss nach dem 4. November 2019 oder später erstzugelassen sein. Die Erstzulassung kann auch in einem anderen EU-Staat erfolgt sein.

Das junge gebrauchte Fahrzeug darf maximal 12 Monate erstzugelassen gewesen sein und darf eine maximale Laufleistung von 15.000 Kilometern aufweisen.

Der maximale förderfähige Bruttogesamtfahrzeugpreis für Gebrauchtfahrzeuge beträgt wegen des typischen Wertverlusts auf dem Wiederverkaufsmarkt 80 Prozent des Listenpreises des Neufahrzeugs (brutto, inklusive Sonderausstattung). Davon ist der Bruttoherstelleranteil noch abzuziehen. Übersteigt der Kaufpreis Ihres Gebrauchtfahrzeuges den maximalen förderfähigen Bruttogesamtfahrzeugpreis ist eine Förderung ausgeschlossen.

Das Fahrzeug muss im Inland mindestens sechs Monate auf die Antragstellerin/den Antragsteller zugelassen sein. Im Falle des Leasings erhöht sich die Mindesthaltedauer bei einer Leasingdauer von 12 Monaten bis einschließlich 23 Monate auf 12 Monate und bei über 23 Monaten auf 24 Monate.

Für die Gebrauchtfahrzeuge muss der Förderantrag spätestens 12 Monate nach der Zweitzulassung gestellt werden.

Das junge gebrauchte Fahrzeug kann mit der Innovationsprämie (Verdoppelung des Bundesanteils) bezuschusst werden, wenn die Erstzulassung nach dem 4. November und die Zweitzulassung nach dem 3. Juni 2020 und bis zum 31. Dezember 2021 erfolgt und beantragt wurde.

2. Förderprogramm Ladestation für Elektroautos Endverbraucher

Mit dem Förderprodukt wird die Beschaffung und Errichtung einer Ladestation für Elektroautos im nicht öffentlichen Bereich von bestehenden Wohngebäuden gefördert. Ziel der Förderung ist es, Privatpersonen zu motivieren, auf elektrisch betriebene Fahrzeuge umzusteigen und hierfür eine ausreichende Ladeinfrastruktur im privaten Bereich zu schaffen.

Der Zuschuss beträgt pauschal 900 Euro pro Ladepunkt. Bei der Ermittlung der Gesamtkosten können Kosten für folgende Leistungen berücksichtigt werden:

  • Ladestation
  • Energiemanagementsystem/Lademanagementsystem zur Steuerung von Ladestationen
  • elektrischer Anschluss (Netzanschluss)
  • notwendige Elektroinstallationsarbeiten (zum Beispiel Erdarbeiten)

Unterschreiten die Gesamtkosten des Vorhabens den Zuschussbetrag, wird keine Förderung gewährt.

Gefördert werden der Erwerb und die Errichtung einer fabrikneuen, nicht öffentlich zugänglichen Ladestation inklusive des elektrischen Anschlusses (Netzanschluss) sowie die damit verbundenen notwendigen Nebenarbeiten an Stellplätzen von bestehenden Wohngebäuden in Deutschland, wenn unter anderem:

  • die Ladestation über eine Normalladeleistung von 11 kW verfügt,
  • der Strom zu 100 Prozent aus erneuerbaren Energien kommt,
  • die Ladestation intelligent und steuerbar ist (mit Blick auf die Netzdienlichkeit).

Antragstellung ist ab dem 24.11.2020 möglich.

Antragsportal: www.kfw.de/440-zuschussportal

 

3. Förderprogramm Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge Gewerbe

Gefördert werden grundsätzlich Normalladepunkte mit einer Ladeleistung bis 22 Kilowatt, Schnellladepunkte mit mehr als 22 Kilowatt, sowie der erforderliche Anschluss an das Nieder- bzw. Mittelspannungsnetz. Die technischen Mindestanforderungen an geförderte Ladeinfrastruktur werden durch die Ladesäulenverordnung vorgegeben.

 

Die Höhe der Förderung beträgt bei öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur:

  • 1.000 € pro Ladepunkt mit einer Leistung von mindestens 11 kW
  • 2.000 € pro Ladepunkt mit einer Leistung von mindestens 22 kW
  • 7.500 € pro Ladepunkt mit einer Leistung von mindestens 50 kW
  • 500 € für ein zusätzliches Lastmanagement pro Standort bei mindestens 3 Ladepunkten

 

Die Höhe der Förderung beträgt bei nicht öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur:

  • 500 € pro Ladepunkt für juristische Personen des Privatrechts sowie natürliche Personen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben
  • 750 € pro Ladepunkt für juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich deren Gesellschaften
  • 500 € für ein zusätzliches Lastmanagement pro Standort bei mindestens 3 Ladepunkten

Die Bezuschussung findet pauschal statt. Damit sind alle enthaltenen Kosten abgedeckt.

Notwendige Voraussetzung für die Förderung ist unter anderem der Bezug von Ökostrom, der über eine Bescheinigung vom Stromlieferanten nachgewiesen werden muss.

Antragstellung findet auf dem Antragsportal: https://wtsh-elektromobilitaet-ladeinfrastruktur.antragsverwaltung.de statt.

 

4. Klimaschutz Förderprogramm Schleswig-Holstein

Ziel des Förderprogramms „Klimaschutz für Bürgerinnen und Bürger“ ist es, dass die Bürgerinnen und Bürger in ihren eigenen Klimaschutzbemühungen unterstützt werden und möglichst unkompliziert einen Zuschuss vom Land erhalten, wenn sie selbst eine Investition in den Klimaschutz tätigen.

Die Höhe der Zuwendungen beträgt für die Errichtung eines Ladepunktes (Wallbox) mit einer Ladeleistung von mindestens 11 kW und höchstens 22 kW zur Ladung von Elektrofahrzeugen in der Regel 300 € für die Wallbox und 400 € für die Installation- und Anschlusskosten sowie ggf. Herstellung oder Erweiterung des Netzanschlusses. Die Förderung ist auf 50% der förderfähigen Kosten, in diesem Fall die Anschaffungskosten, die Installations- und Anschlusskosten sowie die Kosten für die Herstellung oder Erweiterung des Netzanschlusses, begrenzt.

Das Datum der Rechnung (bzw. des Kaufvertrages oder des Kaufbelegs) muss zwischen dem 9.6.2020 und 31.12.2022 liegen.

Hier geht es zum Klimaschutzförderprogramm des Landes.