Freie Werkstätten dürfen mit Herstellernamen werben

Freie Werkstätten dürfen mit Herstellernamen werben

Freie Werkstätten dürfen auch ohne Vertrag mit dem Markennamen des Autoherstellers und dem Zusatz „Spezialwerkstatt“ auf die Spezialisierung im Service hinweisen.

Das jedenfalls meint das Thüringer Oberlandesgericht (25. Mai 2016) und widerspricht damit Urteilen anderer Gerichte aus den 70er und 80er Jahren.

Aus der werblichen Gestaltung des Hinweises darf aber nicht der Eindruck entstehen, gleichwohl Vertragspartner (Servicepartner) des entsprechenden Herstellers zu sein. Auch ist zu berücksichtigen, dass höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Thematik noch nicht vorliegt.

Schon immer haben Werkstattbetriebe nach Wegen gesucht, auf eine Spezialisierung für eine bestimmte Marke auch werblich hinzuweisen, ohne autorisierter Servicepartner zu sein. So wurde die Formulierung „XY-Spezialwerkstatt“ kreiert.

Allgemein wurde dies jedoch als unzulässig angesehen, da suggeriert werde, es handele sich um eine Vertragswerkstatt. Der Verkehr unterscheide nicht hinreichend deutlich zwischen den Begriffen „Spezialwerkstatt“ und „Vertragswerkstatt“, so das Kammergericht Berlin (1977) und das Oberlandesgerichts Karlsruhe (1980). Beide Gerichte hatten die Verwendung des Begriffs „XY-Spezialwerkstatt“ untersagt.

Dem widersprechen nun die Thüringer Richter (Az. 2 U 514/15). Auch hier hatte sich eine Werkstatt als „Spezialwerkstatt“ einer bestimmten Marke bezeichnet. Das Gericht hält diese Formulierung für zulässig und das nicht zuletzt aufgrund der Veränderung des Verbraucherleitbilds.

Konkret hat eine freie Werkstatt die Bezeichnung „XY-Spezialwerkstatt“ zusammen mit dem Inhabernamen des Unternehmers auf einem Pylon verwendet. Der Hinweis auf eine Spezialisierung bei Reparaturen suggeriert den Richtern zufolge dem relevanten Durchschnittsverbraucher keine Einbindung in die Vertriebsorganisation des genannten Herstellers XY.