OLG-Urteil zu Werbung mit Hauptuntersuchung
[30.10.2009] Wirbt ein Kfz-Betrieb mit der Durchführung der Hauptuntersuchung, muss er deutlich machen, dass die Prüfung durch eine Überwachungsorganisation erfolgt.
Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz in seiner Entscheidung vom 21. März 2006 (4 W 797/05) bestätigt. Für den Verbraucher müsse erkennbar sein, dass es nicht der Betrieb selbst ist, der die Haupt- und gegebenenfalls Abgasuntersuchung durchführt und die Plaketten vergibt.
Das verurteilte Unternehmen hatte mit dem Hinweis „amtliche Prüfplakette" und der bildlichen Darstellung der HU/AU-Plaketten geworben und damit den falschen Eindruck erweckt, seine Mitarbeiter seien zu dieser Untersuchung berechtigt.
Die Werbung müsse aber nach Meinung des Oberlandesgerichtes dem Kunden gegenüber klar zum Ausdruck bringen, dass die „hoheitliche Leistung" durch oder im Namen und zur Rechnung einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation erbracht wird.
Aus diesem Grund empfiehlt das Deutsche Kraftfahrzeuggewerbe bei der Werbung folgende Formulierung, die nach derzeitigem Stand keine wettbewerbsrechtlichen Risiken birgt:
Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO
durchgeführt durch externe Prüfingenieure der amtlich anerkannten Überwachungsorganisation „XY"
Die Entscheidung des Oberlandesgerichtes lässt die derzeit noch strittige Frage offen, ob die Überwachungsorganisation namentlich genannt werden muss.