Preisunterbietung durch Tiefpreis-Garantien

Preisunterbietung durch Tiefpreis-Garantien

Die von A.T.U gefahrene Werbeaktion, nach der A.T.U. garantiert, 30 % günstiger zu sein als die Vertragswerkstatt, sorgte in der Branche für Unruhe und massive Verärgerung. Dies ist mehr als nachvollziehbar. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind solche Werbeaktionen allerdings unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten grundsätzlich als zulässig anzusehen. 

So hatte sich der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 02.10.2008 (Az: I ZR 48/06) mit einem Fall aus der Küchenbranche zu befassen. Auch dort hatte ein Anbieter eine sog. „Küchentiefstpreis-Garantie“ ausgelobt und damit geworben, dass der Werbende einen Preis garantiert, der 13 % unter jedem Mitbewerberangebot liegt. Auch hier war Voraussetzung, dass dem Werbenden zur Preisfindung ein konkretes Angebot eines Mitbewerbers vorgelegt wurde. Nach dem Bundesgerichtshof steht es einem Unternehmen grundsätzlich frei, seine Preise in eigener Verantwortung zu gestalten und die Preise der Konkurrenten insbesondere auch beim Verkauf identischer Waren zu unterbieten. Auch der Verkauf unterhalb des Einstandspreises ist nicht grundsätzlich, sondern nur beim Vorliegen besonderer Umstände wettbewerbswidrig. Ein entsprechendes Angebot ist danach zwar dann als unlauter anzusehen, wenn es geeignet und dazu bestimmt ist, Mitbewerber aus dem Markt zu drängen. Sind die Preise aber nach kaufmännischen Grundsätzen vertretbar kalkuliert, reicht allein der Umstand, dass die Preisgestaltung gezielt gegen Mitbewerber eingesetzt wird, nicht aus, um einen Wettbewerbsverstoß zu begründen. Sachlich nicht vertretbar ist der Verkauf unter Selbstkosten oder Einstandspreis daher erst dann, wenn für ihn kein anderer nachvollziehbarer Grund erkennbar ist als die Schädigung von Mitbewerbern unter Inkaufnahme eigener Verluste. 

Fazit: In den Fällen, in denen zur konkreten Preisfindung des Werbenden ein schriftliches Angebot eines Mitbewerbers (z. B. Kostenvoranschlag) vorgelegt werden muss, bietet sich an, dass während der Laufzeit einer derartigen Werbeaktion Kostenvoranschläge grundsätzlich kostenpflichtig und diese Kosten auf eine etwaige Reparatur im eigenen Betrieb angerechnet werden. Die Reparaturbedingungen in Ziff. II 2 lassen dies zu.