So ist es zulässig: Werbung für die HU

So ist es zulässig: Werbung für die HU

Die Werbung mit „TÜV-Prüfung“ ist nicht nur wettbewerbswidrig. Sie kann auch markenrechtliche Unterlassungsansprüche des Markenrechtsinhabers nach sich ziehen. Die ZLW fasst die wichtigsten Punkte zusammen:

Werbung mit „TÜV-Prüfung“
In einer aktuellen Mitteilung macht der TÜV Markenverbund e.V. darauf aufmerksam: Jedem Werbenden droht bei Verwendung des Begriffs „TÜV-Prüfung“ eine Abmahnung wegen einer Markenrechtsverletzung vom Markenrechtsinhabers.

Laut ZLW ziehen Markenrechtsverletzungen einerseits in der Regel deutlich höhere Kosten nach sich als wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.

Andererseits ist der Markenrechtsinhaber gehalten, Markenrechtsverstöße zu ahnden, um der Verwässerung seiner Marke entgegenzuwirken.

Hinweis auf Überwachungsorganisationen
Kfz-Unternehmen ist es nicht erlaubt, selbst Hauptuntersuchungen nach § 29 StVZO durchzuführen.

Insofern muss auch in der Werbung sichergestellt werden, dass der Verbraucher nicht der irrigen Annahme ist, der werbende Betrieb führe selbst die Hauptuntersuchung durch.

Nach der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung ist dabei darauf hinzuweisen, dass die Leistungen nur im Rahmen und für Rechnung einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation erbracht werden bzw. das externe Ingenieure amtlich anerkannter Überwachungsorganisationen die Hauptuntersuchung durchführen.

Benennung der prüfenden Überwachungsorganisation in der Werbung
Obwohl immer wieder behauptet, hat sich die Auffassung, dass die Überwachungsorganisation, die die Hauptuntersuchung durchführt, auch namentlich benannt werden muss, in der Rechtsprechung nicht durchgesetzt. Eine Ausnahme bildet nach wie vor das Landgericht Potsdam mit seiner Entscheidung vom 30. Mai 2005 (Az: 51 O 74/05).

Zulässige Werbebeispiele
Unter Berücksichtigung vorgenannter Grundsätze bereitet dieses Werbebeispiel keinerlei wettbewerbsrechtliche Risiken:

Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO

durchgeführt durch externe Prüfingenieure der amtlich anerkannten Überwachungsorganisation „XY“.

Es kann allerdings auch auf die Angabe der Rechtsvorschrift (§ 29 StVZO) verzichtet werden und in allen Gebieten außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Landgerichts Potsdam auch auf die Benennung der Prüforganisation, sodass auch folgende Werbung ausreichend ist:

HU

durchgeführt durch externe Prüfingenieure einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation.

Analoge Anwendung der Regelung auf die AU und SP
Die vorgenannten Grundsätze zur Hauptuntersuchung gelten sinngemäß auch für die Abgasuntersuchung, wenn der die AU durchführende Betrieb nicht selbst anerkannter AU-Betrieb ist. Gleiches gilt im Übrigen auch für alle anderen hoheitlichen Prüfungen.