Vorsicht beim Umgang mit Herstellerlogos

Vorsicht beim Umgang beim Herstellerlogos

Handelsbetriebe, die nicht dem Vertriebsnetz eines Herstellers oder Importeurs angehören, dürfen deren Markenzeichen nicht nutzen. Das gilt jedenfalls dann, wenn sie dadurch den Eindruck erwecken, gleichwohl zum Vertriebsnetz zu gehören.

Wer dagegen verstößt, riskiert eine Abmahnung. Ein aktuelles Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts vom 25. Mai 2016 hat dieses Thema jetzt erneut auf den Tisch gebracht.

Zwar darf ein Automobilhersteller laut Europäischem Gerichtshof (EuGH 1999) einem Dritten nicht verbieten, seinen Markennamen zu nutzen, wenn er Waren der Marke repariert oder wartet oder auf den Verkauf, die Instandsetzung oder Wartung dieser Waren spezialisiert ist.

Diese betrifft jedoch nur den Markennamen, nicht hingegen das Markenemblem. Der Bundesgerichtshof (BGH) allerdings zog nach und entschied mehrfach (2002, 2003, 2005, 2011), dass markenunabhängige Kfz-Handelsbetriebe sehr wohl grundsätzlich mit dem Markenemblem eines Herstellers werden dürfen.

Allen Urteilen gemein war aber die Bedingung, dass durch die werbliche Gestaltung nicht der Eindruck erweckt werden darf, der werbende Händler sei Vertragshändler dieser Marke.

Vor diesem Hintergrund folgerichtig ist die Entscheidung der Thüringer Richter (Az. 2 U 514/15). Im konkreten Fall hat ein Vertragshändler der Marke „M“ gleichzeitig für den Handel mit einer Marke geworben, mit der er keinerlei vertraglichen Beziehungen unterhält.

Für letztere Marke warb er mit einem Schriftzug am Betriebsgebäude, auf zwei Pylonen und dem Geschäftspapier und zwar in einer Art und Weise, dass durchaus eine Verwechslungsgefahr mit den Original-Herstellerschriftzügen und Emblemen anzunehmen sein kann. Das Thüringer Oberlandesgericht hat dementsprechend auch die Signalisation des Betriebes untersagt.