Datenschutz in der Berufsausbildung
Weitergabe von Infos über Azubis ist zulässig
Die öffentliche Berichterstattung und die Debatte über die europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) haben auch bei den an der handwerklichen Berufsausbildung beteiligten Stellen zu Unsicherheit im Umgang mit personenbezogenen Daten von Lehrlingen und Ausbildungsbetrieben geführt. Die DSGVO hat die Rechtslage jedoch im Ergebnis nicht verändert. Aus diesem Grund sind alle bisher zulässigen Datenerhebungen und Datenweitergaben auch künftig erlaubt.
Um den Betrieben einen genauen Überblick über den richtigen, d.h. gesetzeskonformen Umgang mit den sensiblen Daten von Lehrlingen zu geben, hat der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) die maßgeblichen datenschutzrelevanten Prozesse in Übersichten und Informationen aufbereitet sowie Muster zur Erfüllung gesetzlicher Informationspflichten gegenüber Lehrlingen und Ausbildungsbetrieben erstellt.
Eines lässt sich zusammenfassend sagen: Die Weitergabe von Informationen über die Berufsschüler von der Berufsschule an den Ausbildungsbetrieb ist auch ohne eine ausdrückliche Einwilligung des Lehrlings zulässig.
1. Weitergabe von Informationen über den Auszubildenden
Trotz teilweise entstandener Unsicherheiten bei Berufsschulen und Ausbildungsbetrieben kann ausdrücklich festgestellt werden, dass für die erforderlichen Maßnahmen der Berufsausbildung auch zukünftig keine Einwilligungen der Lehrlinge oder der Ausbildungsbetriebe einzuholen sind. Vor allem ist auch die Weitergabe von Informationen über die Anwesenheit und die Leistungen der Auszubildenden an den Ausbildungsbetrieb und die beteiligten Handwerksorganisationen zulässig – und das auch ohne eine ausdrückliche Einwilligung des Lehrlings.
Begründen lässt sich dies damit, dass der Informationsaustausch zwischen Schulen, Ausbildungsbetrieben und den Handwerksorganisationen eine Grundvoraussetzung zur Erfüllung des gemeinsamen gesetzlichen Bildungsauftrags ist. Ohne diesen Austausch kann das Ziel einer erfolgreichen Berufsausbildung nicht gewährleistet werden. Insbesondere Schüler mit Schwächen können nicht sachgerecht durch ihre Ausbildungsbetriebe gefördert werden.
Darüber hinaus sind Ausbildungsbetriebe gemäß § 14 BBiG (Berufsbildungsgesetz) verpflichtet, Auszubildende zum Besuch der Berufsschule anzuhalten. Der Ausbildungsbetrieb ist insofern für die Erfüllung der Schulpflicht mitverantwortlich.
Die Weigerung der Berufsschule zur Weitergabe personenbezogener Daten von Berufsschülern ohne deren Einwilligung ist nicht nur datenschutzrechtlich verfehlt, sondern steht insbesondere der Erfüllung bildungsrechtlicher Pflichten entgegen. Diese Ansicht hat sich nach Mitteilung des ZDH inzwischen bundesweit bei sämtlichen Landesaufsichtsbehörden für den Datenschutz durchgesetzt.
2. Übersicht über Datenverarbeitung in der Berufsausbildung
In den beigefügten Anlagen (insbesondere in der Information „Praxis Datenschutz“; Anlage 0) hat der ZDH die datenschutzrelevanten Prozesse der Berufsausbildung aufbereitet. Die Anlage 1 enthält eine chronologische Übersicht über die dreizehn wesentlichen Datenverarbeitungen und Datenweitergaben, deren jeweiligen Zweck und ihre Rechtsgrundlagen.
3. Musterschreiben
Zu beachten ist, dass infolge der DSGVO Lehrlinge und Ausbildungsbetriebe bei der erstmaligen Datenerhebung über die nachfolgende Datennutzung im Rahmen der Berufsausbildung zu informieren sind. Hierfür hat der ZDH Musterschreiben bzw. -informationen für den Ausbildungsbetrieb gegenüber seinem Lehrling (Anlage 2), für die Handwerkskammer/Innung gegenüber dem Lehrling (Anlage 3) sowie für die Handwerkskammer/Innung gegenüber dem Ausbildungsbetrieb (Anlage 4) erstellt.
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