Ab August neue Digitalisierungs-Regelungen

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Anfang Juli hat der Bundesrat das Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie gebilligt, das an Regelungen des Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) anknüpft und diese ausweitet.
Durch das DiRUG wurde die Möglichkeit der Online-Gründung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) eingeführt. Zudem sieht es weitere Online-Verfahren für Registeranmeldungen vor. Das vom Bundesrat gebilligte Ergänzungsgesetz sieht insbesondere eine Ausweitung der Zulässigkeit von Online-Beglaubigungen von Handelsregisteranmeldungen auf sämtliche Rechtsträger vor. Auch Anmeldungen zum Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregister werden in den Anwendungsbereich des notariellen Online-Beglaubigungsverfahrens einbezogen.

Folgende Regelungen des Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) gelten ab August:

 

  • Online-Gründung einer GmbH

Künftig können Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Unternehmergesellschaften (haftungsbeschränkt) sowie Personenhandelsgesellschaften wie die GmbH & Co. KG vollständig online gegründet und angemeldet werden. Das Gesetz schafft die Voraussetzungen dafür, indem die notarielle Beurkundung der Gründung mittels eigens für diese Zwecke errichteten Videokommunikationssystems der Bundesnotarkammer ermöglicht wird. Statt eigenhändiger Unterschrift vor dem beurkundenden Notar genügt nunmehr die qualifizierte elektronische Signatur der per Videokommunikation an der Beurkundung teilnehmenden Gesellschafter nach entsprechender elektronischer Identifikation durch den beurkundenden Notar. Diese Formerleichterung ist – wie bereits dargelegt – zunächst nur für Bargründungen vorgesehen; eine Ausweitung auf Sachgründungen, bei denen das Kapital nicht in Form von Geld, sondern in Form von Gegenständen wie z.B. Fahrzeugen aufgebracht wird, wird zum 01.08.2023 erfolgen.

  • Online-Beglaubigung von Handelsregisteranmeldungen von Kapitalgesellschaften und Einzelkaufleuten

Ebenfalls online mittels des genannten Videokommunikationssystems der Bundesnotarkammer können künftig die nötigen Unterlagen für sämtliche Registeranmeldungen für Kapitalgesellschaften, Einzelkaufleute, Personengesellschaften, Genossenschaften und Vereine beglaubigt werden. Auch auf weitere beurkundungspflichtige Gegenstände des GmbH-Rechts wie einstimmig gefasste satzungsändernde Beschlüsse soll das notarielle Online-Verfahren Anwendung finden.

  • Bekanntmachungen im Handelsregister

Die Bekanntmachung von Registereintragungen in einem gesonderten Portal entfällt. Stattdessen gelten eingetragene Informationen anders als bisher als bekannt gemacht, sobald sie erstmalig zum Abruf im jeweiligen Register bereitgestellt sind. Dementsprechend kann es künftig keine Abweichungen mehr zwischen Eintragung und Bekanntmachung geben, sodass derjenige, dessen Registerinformationen falsch eingetragen sind, diese gegen sich gelten lassen muss, wenn ein Dritter sich darauf beruft und dieser die Unrichtigkeit der Information nicht kannte.

Ebenfalls neu: Der Abruf der Registerinformationen ist künftig für den Abrufenden kostenlos. Die dadurch wegfallenden Gebühren werden durch Erhebung einer Bereitstellungsgebühr beim einstellenden Unternehmen kompensiert. Es findet folglich eine Verlagerung der Kosten vom Abrufenden auf den Bereitstellenden statt.

  • Offenlegungen

Unterlagen, die auch bereits bisher offenlegungspflichtig waren, sind ab dem 01.08.2022 nicht mehr im Bundesanzeiger, sondern ausschließlich im Unternehmensregister einzureichen. Auch hier gilt nunmehr, dass die Unterlagen bereits dann als bekanntgemacht gelten, wenn sie erstmals zum Abruf bereitstehen. Natürliche Personen, die Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichte an das Unternehmensregister übermitteln, sind verpflichtet, eine einmalige elektronische Identifizierung durchzuführen. Für den Fall, dass die von offenlegungspflichtigen Gesellschaften einzureichenden Unterlagen nicht fristgerecht oder unvollständig eingereicht werden, kann das Bundesamt für Justiz Ordnungsgeldverfahren nach den Vorschriften des HGB durchführen. Das Ordnungsgeld beträgt zwischen 2.500 € und 25.000 €.