
Deutliche Verkürzung der Antragsfrist
Die Bundesregierung, genauer das Bundesumweltministerium (BMUV), hat die Regelungen zur THG-Quote überarbeitet. Die Anpassungen sind bereits am 29. Juli 2023 in Kraft getreten.
Eine der wichtigsten Änderung betrifft die Frist für die Beantragung der THG-Quote. Bisher konnte die Quote bis zum 28. Februar des Folgejahres beantragt werden. Nun hat die Regierung beschlossen, diese Frist auf den 15. November des Beantragungsjahres vorzuziehen. Bisher galt die Regelung, dass – auch wenn das Jahr bereits zu Ende gegangen ist – es jeweils bis zum 20. Februar möglich blieb, die THG-Quote für das vergangene Jahr rückwirkend zu beantragen.
Die neu gefasste Formulierung stellt nun leider eine empfindliche Verkürzung der Antragsfrist dar, durch deren Umsetzung in der Praxis eine große Anzahl an Fahrzeugen vom Quotenhandel für das Erstzulassungsjahr ausgeschlossen wird. Auf das vergangene Jahr (2022) übertragen wären mit den geänderten Fristen wegen des Zulassungsbooms am Jahresende etwa ein Drittel der angemeldeten Elektroautos nicht prämienberechtigt gewesen!
Laut Bundesumweltministerium soll mit der vorgezogenen Beantragungsfrist ein Anmeldestau verhindert und ein schnellerer sowie reibungsloser Vollzug ermöglicht werden; nach unserer Auffassung geht die neue Regelung an der Praxis jedoch völlig vorbei und ist kunden- und unternehmensfeindlich. Nicht zum ersten Mal scheint der Bundesregierung Bequemlichkeit des Verwaltungsapparates wichtiger zu sein als dringende Notwendigkeiten des Wirtschaftslebens.
Neben der Antragsfrist wurde auch eine Änderung bei der Meldung von Ladestrom an öffentlichen Ladesäulen vorgenommen. Bisher konnten auch private Wallboxen/Ladesäulen auf den Höfen der Kfz-Betriebe als öffentlich zugänglich deklariert werden und somit zusätzlich von der THG-Prämie profitieren. In Zukunft müssen jedoch die Adressen bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) transparent angezeigt werden. Dies soll verhindern, dass Wallboxen/Ladesäulen, die nicht öffentlich zugänglich sind, von der Prämie profitieren.
Nun kann man sicherlich darüber streiten, ob auch private Wallboxen bei Unternehmen förderfähig sein sollten oder nicht, aber Verlässlichkeit des politischen Handelns sieht anders aus, wenn durch bestimmte Förderbedingungen erst Anreize zur Investition gesetzt werden und diese bei der nächsten Überarbeitung der Verordnung gleich wieder abgeschafft werden…
Eine dritte Anpassung betrifft zukünftige Einschränkungen bei den Fahrzeugklassen. Zukünftig erhalten zulassungsfreie Fahrzeuge nur noch die THG-Quote, wenn ein Schätzwert für diese Fahrzeuge vorliegt, was nach derzeitigen Informationen aktuell jedoch nicht geplant ist. Zulassungspflichtige Fahrzeuge sind davon nicht betroffen.
Der ZDK hatte bereits im Frühjahr dieses Jahres, wie überigens auch eine Reihe anderer Verbände und Organisationen, ausführlich Stellung zu den geplanten Änderungen genommen und betont, dass die THG-Quote ein zusätzlicher Kaufanreiz für E-Fahrzeuge sei, der so verbraucherfreundlich wie möglich gestaltet werden müsse. Leider passiert hier genau das Gegenteil.
Fazit: Insgesamt könnten diese Änderungen erhebliche Auswirkungen auf den Hochlauf der Elektromobilität in Deutschland haben, da auch die Förderung in diesem Segment bereits heruntergedreht wurde. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Situation entwickeln wird und ob weitere Anpassungen vorgenommen werden. Der ZDK ist aktuell mit weiteren Akteuren auf politischer Ebene im Gespräch.