Änderungen in der Pflegeversicherung

Nach der Verabschiedung durch Bundesrat und Bundestag wird das Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) zum 01.07.2023 in Kraft treten. Damit wird sich der Beitragssatz in der Pflegeversicherung für die meisten Versicherten erhöhen. Im Rahmen der Umsetzung eines Verfassungsgerichtsurteils hängt die Höhe des Beitragssatzes künftig von der Anzahl der Kinder ab.

Im Wesentlichen werden sich durch die Reform folgende Änderungen ergeben:

  • deutliche Anhebung der derzeitigen Beitragssätze zur Pflegeversicherung um grundsätzlich 0,35 %  
  • zusätzliche Erhöhung des Kinderlosenzuschlags um 0,25 Prozentpunkte - kinderlose Mitglieder haben dann einen Beitragssatz in Höhe von 4 %
  • Beitragssatz bei Versicherten mit einem Kind künftig 3,4 %
  • für Versicherte mit zwei bis fünf Kindern gibt es eine zusätzliche Entlastung in Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur zwingenden Berücksichtigung des Erziehungsaufwand - bis zum 25. Lebensjahr wird deshalb ab dem zweiten Kind der Beitrag während der Erziehungsphase um 0,25 Beitragssatzpunkte je Kind bis zum fünften Kind weiter abgesenkt. Nach der jeweiligen Erziehungsphase (25. Lebensjahr) entfällt der Abschlag aber wieder (Material zum Herunterladen).
  • nach dem kompletten Ende der Erziehungszeit für alle Kinder greift wieder der reguläre Beitragssatz in Höhe von 3,4 %
  • Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung beträgt immer 1,7 %.
  • telefonische Begutachtung der Pflegebedürftigkeit durch den Medizinischen Dienst.
  • zum 01.01.2025 und zum 01.01.2028 werden die Geld- und Sachleistungen in Anlehnung an die Preisentwicklung automatisch dynamisiert.
  • die Arbeitgeber müssen alle Kinder ihrer Beschäftigten ermitteln. Dies wird für die Betriebe mit einem erhöhten Bürokratieaufwand verbunden sein. Hierzu ist für den Zeitraum vom 01.07.2023 bis zum 30.06.2025 ein vereinfachtes Nachweisverfahren vorgesehen. Bis zum 31.03.2025 wird ein digitales Verfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder geschaffen werden, über dessen Entwicklungsstand die Bundesregierung bis zum 31.12.2023 berichten wird.
  • Zu der ab Juli vorgeschriebenen und vorstehend ausführlich erläuterten Beitragsstaffelung nach der Kinderzahl finden sich sehr ausführliche Informationen auf dieser Internetseite des Bundesgesundheitsministeriums (Beitragsdifferenzierung nach Kinderzahl (bundesgesundheitsministerium.de).

    Die Einholung von Informationen von den Beschäftigten zur Kinderzahl und zum Alter ihrer Kinder kann durch die Betriebe digital oder in Papierform erfolgen. Beim Material zum Herunterladen ist ein vom ZDH erarbeitetes Musterinformationsschreiben für die Betriebe zur Weiterleitung an ihre Beschäftigten. Dieses Muster umfasst auch ein Formular für die freiwillige Selbstauskunft der Beschäftigten, in denen diese Angaben bezüglich der zu berücksichtigenden Kinder eintragen können.

    Angesichts der politischen Bedeutung ist es sehr zu begrüßen, dass der Bundestag - entgegen der ursprünglichen Absicht der Bundesregierung – bei einer Anpassung des Beitragssatzes zur Pflegeversicherung auch künftig an etwaigen Rechtsverordnungsverfahren zu beteiligen ist. Insofern war im Referentenentwurf noch vorgesehen, dass der Pflegeversicherungsbeitrag von der Bundesregierung bei kurzfristigem Liquiditätsbedarf per Verordnung angepasst werden kann. Positiv ist auch, dass eine zentrale Stelle zum Abruf der zu berücksichtigenden kinderbezogenen Daten und eine für den Übergang genügende Selbstauskunft eingeführt wird. Damit wird der bürokratische Aufwand bei den Betrieben reduziert.