Aktuelle Rechtsinformationen

1. Bewertung im Internet – Anspruch auf Entfernung

Bewertungen im Internet sind für Verkäufer extrem wichtig. Schlechte und vor allem ungerechtfertigte Bewertungen sollen aus Sicht des Verkäufers möglichst aus dem Internet entfernt werden. Zu einem solchen Fall hat sich nun der BGH geäußert, Urteil vom 28. September 2022 (Az. VIII ZR 319/20)

Im vorliegenden Fall hat der Käufer über die Internetplattform eBay vier Gelenkbolzenschellen für 19,26 € brutto erworben. Davon entfielen 4,90 € auf Versandkosten. Nach Erhalt der Ware bewertete der Beklagte das Geschäft mit dem Eintrag "Ware gut, Versandkosten Wucher!!".

 Der Bundesgerichtshof hat der Verkäuferin einen Anspruch auf Entfernung der Bewertung verwehrt, denn nach seiner Auffassung war die Grenze zur Schmähkritik durch die Bewertung "Versandkosten Wucher!!" nicht überschritten. Wegen seiner das Grundrecht auf Meinungsfreiheit beschränkenden Wirkung ist der Begriff der Schmähkritik eng auszulegen. Auch eine überzogene, ungerechte oder gar ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Es muss vielmehr die Diffamierung des Betroffenen im Vordergrund stehen, der herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll. Daran fehlt es hier. Der Beklagte setzt sich - wenn auch in scharfer und möglicherweise überzogener Form - kritisch mit einem Teilbereich der gewerblichen Leistung der Klägerin auseinander, indem er die Höhe der Versandkosten beanstandet.

Fazit: Schlechte Bewertungen im Internet sind dann hinzunehmen, wenn die Grenze zur Schmähkritik noch nicht überschritten ist. Bei der Auseinandersetzung mit der Sache ist auch polemische und überspitzte Kritik zu dulden.

2. FAQ zur Corona-Arbeitsschutzverordnung

Das Bundesarbeitsministerium hat seine Fragen und Antworten (FAQ) zur Corona-Arbeitsschutzverordnung erneut überarbeitet.

Betont wird, dass die Basis der betrieblichen Infektionsschutzmaßnahmen die Gefährdungsbeurteilung darstellt. Dabei sind die bekannten und bewährten Schutzmaßnahmen wie Mindestabstand, Lüften, Maskenpflicht (überall dort, wo technische oder organisatorische Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz bieten) und Reduzierung der Personenkontakte sowie regelmäßige betriebliche Testangebote zu prüfen. Entsprechende Maßnahmen sind dann in einem Hygienekonzept festzulegen.

3. Unzulässige Klausel in den AGB eines Mietvertrages über Autobatterie

Der BGH hat sich in seinem Urteil vom 26.10.2022 (Az. XII ZR 89/21) mit den AGB´s eines Mietvertrages über Autobatterien für Elektrofahrzeuge auseinandergesetzt.

Eine französische Herstellerbank vermietet Batterien für von ihren Kunden gekaufte oder geleaste Elektrofahrzeuge. Hierfür verwendet sie "Allgemeine Batterie-Mietbedingungen", die ihr als Vermieterin im Fall der außerordentlichen Vertragsbeendigung durch Kündigung nach entsprechender Ankündigung das Sperren der Auflademöglichkeit der Batterie erlaubt.

Der Pressemitteilung des BGH vom 26.10.2022 ist zu entnehmen, dass die Verwendung einer derartigen Klausel bei der Vermietung von Autobatterien für Elektrofahrzeuge zu unterlassen ist. Die Bank versucht durch die Verwendung der streitgegenständlichen Klausel, missbräuchlich die eigenen Interessen auf Kosten der Mieter durchzusetzen, ohne deren Interessen angemessen zu berücksichtigen.

Fazit: Vermieter von Autobatterien für Elektrofahrzeuge müssen Klauseln, die ihnen eine Fernabschaltung der Autobatterie ermöglichen, aus ihren AGB entfernen. Da die Rechtsprechung des BGH auch für bereits abgeschlossene Mietverträge maßgeblich ist, dürfen sie sich darüber hinaus auch nicht mehr auf derartige Klauseln in Bestandsverträgen berufen.

4. ZDK-Broschüre „Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten“

Wird ein Fahrzeug von einer Person verkauft, die weder Eigentümer des Fahrzeugs war noch von diesem zum Verkauf ermächtigt wurde (= Nichtberechtigter), steht die Frage im Raum, ob der Eigentümer sein Eigentum an dem Fahrzeug verloren hat und der Käufer, der den Kaufpreis für das Fahrzeug an den Nichtberechtigten gezahlt hat, Eigentümer des Fahrzeugs geworden ist. Wer in einem solchen Fall das Risiko trägt, auf dem Schaden sitzen zu bleiben, ist den Regelungen über den gutgläubigen Erwerb zu entnehmen.

Lange Zeit war dabei umstritten, wer beweisen muss, dass der Käufer beim Erwerb eines Fahrzeugs vom Nichtberechtigten gut- oder bösgläubig war und damit Eigentümer des Fahrzeugs geworden ist oder nicht. Diese wichtige Rechtsfrage hat der BGH zwischenzeitlich entschieden, weshalb eine Aktualisierung der Broschüre erforderlich wurde. Die 2. Auflage der Broschüre „Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten“ finden Sie hier.

5. Kauf eines Diebstahlrückläufers

Auch nach der Reform der Sachmangelhaftung Anfang 2022 gilt im gewerblichen Geschäftsverkehr (im Gegensatz zum Verbrauchsgüterkauf!) nach wie vor § 442 BGB.  Rechte des Käufers sind wegen eines Mangels ausgeschlossen, wenn ihm der Mangel bei Vertragsschluss entweder bekannt war oder aber infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist und der Verkäufer den Mangel im zweiten Fall weder arglistig verschwiegen noch eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Eine solchen Fall musste das OLG Rostock, Urteil vom 01.06.2021 (Az. 4 U 156/19) entscheiden.

Ein Autohändler hatte einen gebrauchter Ford Kuga selbst als „Diebstahlrückläufer“ erworben, nachdem er darauf hingewiesen worden war, dass die FIN verfälscht worden war. Dieses Fahrzeug hatte er kurz darauf als „Diebstahlrückläufer“ an einen anderen Autohändler weiterverkauft, allerdings ohne Hinweis auf die verfälschte FIN. Vor Besichtigung des Fahrzeugs und Abschluss des Kaufvertrages hatte der Verkäufer dem Käufer allerdings die zutreffende FIN übermittelt. Nach der Übergabe des Fahrzeugs bemerkte der Käufer die geänderte FIN. Weil sich der Käufer vom Verkäufer arglistig getäuscht fühlte, begehrte er die Rückabwicklung des Kaufvertrages.

Zu Unrecht, entschied das OLG Rostock und gab dem Rücktrittsbegehren des Käufers nicht statt. Die Begründung lässt sich wie folgt zusammenfassen:

  1. Der Käufer eines Gebrauchtwagens handelt dann grob fahrlässig, wenn er es unterlässt, Erkundigungen einzuziehen, obwohl die Umstände des Falls ihn zu besonderer Vorsicht mahnen oder er über besondere Sachkunde verfügt.
  2. Wird der Käufer vom Verkäufer oder einem Dritten auf einen Mangel hingewiesen, liegt in der Regel bereits Mangelkenntnis vor, was zum Ausschluss der Mängelrechte führt. Zumindest aber wäre es grob fahrlässig, wenn der Käufer einem solchen Hinweis nicht durch eine eigene Untersuchung des Fahrzeugs oder anderweitige Informationsbeschaffung nachgeht.
  3. Bei Fahrzeugen, die dem Risiko des Diebstahls besonders ausgesetzt sind oder bekanntermaßen schon Objekt eines Diebstahls waren, besteht für den erwerbenden Autohändler grundsätzlich die Pflicht, unmittelbar vor Vertragsschluss Erkundigungen über die Herkunft des Fahrzeugs einzuholen und im Rahmen dieser Prüfung die in der ZB II vermerkte FIN mit der im Fahrzeug eingeschlagenen Nummer zu vergleichen.
  4. Sofern es sich bei dem Käufer um einen gewerblichen Autohändler handelt, genügt der Verkäufer seiner Aufklärungspflicht mit dem Hinweis auf einen „Diebstahlrückläufer“ auch dann, wenn er es unterlässt, den Käufer auch ausdrücklich auf die Veränderungen an der FIN hinzuweisen, vorausgesetzt der Verkäufer teilt dem Käufer die zutreffende FIN vor einer Besichtigung des Autos und dem Abschluss des Kaufvertrags mit. Zur Streitvermeidung empfiehlt es sich aber, den Käufer auch auf diesen Umstand hinzuweisen.