Anspruch auf Werkstattvertrag & kein Mindestlohn bei Pflichtpraktikum

zu 1. Anspruch auf Werkstattvertrag

In den vergangenen Jahren hat der BGH bereits mehrfach zu der Frage Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen einem Kfz-Betrieb ein Anspruch auf Abschluss eines Werkstattvertrages zusteht. In einigen Fällen wurde der Rechtsstreit dann wieder an das zuständige OLG zurückverwiesen und so manch einer hat sich dann vielleicht gefragt, wie es in dem Verfahren eigentlich weitergegangen ist. Der ZDK hat in einer Broschüre die Aussagen der bisherigen Rechtsprechung zu den rechtlichen Voraussetzungen zusammengetragen.

Die Broschüre „Voraussetzungen eines kartellrechtlichen Anspruchs auf Abschluss eines Werkstattvertrages nach dem derzeitigen Stand der Rechtsprechung“ können Sie hier downloaden.

Zu 2. Ein Pflichtpraktikum im Rahmen eines Studiums löst keinen Anspruch auf Mindestlohn aus. / Urteil des BAG mit Urteil vom 19.01.2022 (Az. 5 AZR 217/21)

In einem aktuellen Urteil hat das Bundesarbeitsgericht die für manche Arbeitgeber interessante Frage zum Mindestlohn bei studienbegleitenden Pflichtpraktika geklärt und sinngemäß folgendes entschieden:

Für die vor einer Studiumaufnahme zwingend zu erbringenden Pflichtpraktika (Zulassungsvoraussetzung für das Studium) steht dem Absolventen kein Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn zu. Denn ein nach hochschulrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenes Praktikum fällt gemäß § 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Mindestlohngesetz (MiLoG) nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes.

Das Urteil ist für Kfz-Unternehmen interessant, die Studenten in ihrem Betrieb die Durchführung von Pflichtpraktika in Zusammenhang mit einem Studium ermöglichen. Bislang war schon klar, dass die obligatorischen Praktika während des Studiums nicht vom Mindestlohnanspruch nach dem MiLoG umfasst sind. Nunmehr hat das BAG auch klargestellt, dass vor der Aufnahme bestimmter Studiengänge verpflichtend vorgeschrieben Praktika ebenfalls nicht zu einem Mindestlohnanspruch führen.