Arbeitsschutzverordnung, Lohnsteuer und 9-Euro-Ticket

Auslaufen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

Zum 26.05.2022 ist die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ausgelaufen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat nun seinen entsprechenden Fragen- und Antwortenkatalog FAQ aktualisiert.

Das BMAS weist dort darauf hin, dass trotz der derzeit sinkenden Infektionszahlen regionale und betriebliche Infektionsausbrüche weiterhin möglich sind. Vor diesem Hintergrund sind Arbeitgeber (zumindest) nach den Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes verpflichtet, ihre Gefährdungsbeurteilung stetig an das aktuelle Infektionsgeschehen anzupassen und gleichzeitig die daraus abgeleiteten Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu ergreifen. Deshalb empfiehlt der FAQ auch Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes, die den betrieblichen Akteuren Orientierung zur Verhinderung bzw. Verminderung des Ansteckungsrisikos bei der Arbeit geben sollen (z.B. Verweis auf die bewährte Einhaltung der AHA+L Regeln).

Außerdem wird darauf verwiesen, dass Unternehmen die im Rahmen der 3G-Zugangskontrolle erhobenen Daten der Beschäftigten zu Impf-, Genesungs- oder Teststatus (vgl. alter § 28b IfSG) aus Datenschutzgründen zu löschen haben.

Lohnsteuer und 9-Euro-Ticket

Das BMF hat sich mit Schreiben vom 30.05.2022 zur lohnsteuerlichen Behandlung des aktuellen, für 3 Monate geltenden sog. 9-Euro-Tickets geäußert.

Dies betrifft vor allem ggf. vorliegende Zuschüsse eines Arbeitgebers zu Arbeitnehmeraufwendungen für den öffentlichen Personennahverkehr. Insoweit hat sich das Ministerium festgelegt, dass es während der Gültigkeitsdauer des Tickets (in den Monaten Juni, Juli und August 2022) bei der Anwendung des § 3 Nr. 15 EStG aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet wird, wenn Zuschüsse des Arbeitgebers die Aufwendungen des Arbeitnehmers für Tickets für öffentliche Verkehrsmittel im Kalendermonat übersteigen. Voraussetzung hierfür ist aber, dass die Zuschüsse des Arbeitgebers nicht die gesamten Aufwendungen im Kalenderjahr 2022 übersteigen (Jahresbetrachtung). Einzelheiten können dem anliegenden BMF-Schreiben entnommen werden.