Begriff „Vorführwagen“ beinhaltet keine Aussage zu Alter oder Nutzungsdauer

Wird ein Fahrzeug bei einer Gebrauchtwagen-Bestellung als “Vorführwagen” bezeichnet, ist Gegenstand des Kaufvertrages kein Neufahrzeug. Eine Vereinbarung über ein bestimmtes Alter des Fahrzeugs oder eine Aussage über seine Nutzungsdauer wird nicht getroffen, so dass der Käufer damit rechnen muss, dass der Vorführwagen als Ausstellungsobjekt unter Umständen längere Zeit beim Verkäufer gestanden hat, so das Oberlandesgericht Nürnberg (Urteil vom 25.05.2021, Az. 3 U 3615/20).

In diesem Fall hatte ein Händler über eine Internetannonce ein Fahrzeug zu Kauf angeboten, welches dort als Neuwagen mit einer Laufleistung von 5 km beworben wurde. Im Rahmen des Verkaufsgesprächs erfolgte durch den Verkäufer eine Richtigstellung, dass es sich bei dem im Internet beworbenen Fahrzeug um einen Vorführwagen handelt und dieses nicht neu sei. In der „Verbindlichen Gebrauchtwagen-Bestellung“ von November 2019 wurde das Fahrzeug als “Vorführwagen” bezeichnet. Das Datum der Erstzulassung des Fahrzeugs wurde darin mit dem 26.07.2019 angegeben. Das Herstellungsdatum des Fahrzeugs wurde im Kaufvertrag nicht angegeben. Später erfuhr der Käufer, dass das Fahrzeug in einem Zeitraum von Juli 2017 bis März 2018 hergestellt worden ist. Der Käufer war der Ansicht, dass am Fahrzeug wegen seines Alters von rund 1,5 Jahren ein Sachmangel vorliege und verlangte vom Händler die Rückabwicklung des Vertrages.

Das OLG gelangt zu der Überzeugung, dass trotz der entsprechenden Händlerbewerbung des Fahrzeugs im Internetangebot als „Neufahrzeug“ keine Vereinbarung zwischen Käufer und Händler über die Beschaffenheit des PKW als „Neufahrzeug“ getroffen worden ist. Der Händler habe sich von den Angaben im Internetangebot hinreichend distanziert. Er habe den Käufer bereits bei den Verkaufsverhandlungen darüber aufgeklärt, dass das Fahrzeug nicht neu sei und es sich um einen Vorführwagen handle. Darüber hinaus habe der Händler im Kaufvertrag eine Berichtigung vorgenommen. Außerdem sei der Kaufvertrag mit „Gebrauchtwagen-Bestellung“ überschrieben und das Fahrzeug darin als “Vorführwagen” bezeichnet. Unter Berufung auf die Rechtsprechung des BGH stellte das OLG fest, dass der Begriff des “Vorführwagens” keinen Rückschluss auf das Alter des Fahrzeugs zulässt. Der Käufer eines Vorführwagens kann nicht allein auf Grund der Kennzeichnung des Fahrzeugs als Vorführwagen erwarten kann, ein Fahrzeug zu erwerben, dessen Herstellung weniger als zwei Jahre zurückliegt.

Fazit

  1. Wird ein Fahrzeug in einer Gebrauchtwagen-Bestellung als “Vorführwagen” bezeichnet, ist Gegenstand des Kaufvertrages kein Neufahrzeug. Das gilt jedenfalls in dem Fall, wenn anderslautende Angaben vor Vertragsschluss (z.B. in einer Internetanzeige) durch den Händler berichtigt werden.
  2. Mit der Beschaffenheitsangabe „Vorführwagen“ wird kein bestimmtes Alter eines Fahrzeugs vereinbart und auch keine Aussage über die Dauer seiner Nutzung getroffen. Der Käufer eines Vorführwagens muss damit rechnen, dass der Vorführwagen als Ausstellungsobjekt unter Umständen längere Zeit gestanden hat.
  3. Nachfolgende Umstände ändern an dieser Einschätzung nichts:
  • Eine geringe Laufleistung des Vorführwagens
  • Zulassung des Fahrzeugs wenige Monate vor dem Verkauf
  • Modellaktualität
  • Zeitspanne von mehr als zwei Jahren zwischen Herstellung des Fahrzeugs und dessen Weiterverkauf als Vorführwagen.