- Bewerbung von Gebrauchtwagen - Laufleistung ist wesentliche Information
- Bewertungen im Internet
Zu 1. Bewerbung von Gebrauchtwagen - Laufleistung ist wesentliche Information
In nahezu allen Werbeanzeigen für Gebrauchtwagen, gleichgültig ob in Print, im Internet oder in Internetbörsen, wird in der Regel die Laufleistung des beworbenen Fahrzeugs angegeben. Dies ist auch gut so!
Nach der Auffassung des OLG Naumburg vom 31.05.2018 (Az. 9 U 3/18) ist die Laufleistung eine wesentliche Information, die dem Kunden bereits in der Werbung nicht vorenthalten werden darf:
Die Laufleistung eines Gebrauchtwagens stellt eine wesentliche Information da, die im Rahmen einer Werbung für einen Gebrauchtwagen anzugeben ist. Wird diese bei einer Werbung für einen normalen Gebrauchtwagen nicht angegeben, liegt ein Wettbewerbsverstoß vor.
Bei einem Gebrauchtwagen ist die Laufleistung ein wichtiger Parameter zur Bestimmung des Grades der Abnutzung, welcher im Rahmen der Preisbildung aus der Sicht des Verbrauchers eine besondere Bedeutung hat.
Bei der Bewerbung eines Oldtimers gelten diese Grundsätze nicht, so dass auf die Angabe der Laufleistung in diesem Fall verzichtet werden kann.
Zu 2. Bewertungen im Internet
Bewertungen im Internet spielen im heutigen Geschäftsverkehr eine große Rolle. Sie sind insbesondere durch Kunden/Verbraucher (auch schlechte) hinzunehmen, wenn die Grenze zur Schmähkritik noch nicht überschritten ist. Von einer unzulässigen Schmähkritik ist dann auszugehen, wenn die Diffamierung des Verkäufers im Vordergrund steht und nicht mehr die Auseinandersetzung mit der Sache (BGH, Urteil vom 28.09.2022 (Az. VIII ZR 319/20) – siehe ZLW-Rundschreiben RM-22-12 vom 14.10.2022).
In einigen Internetdiensten erfolgt eine Bewertung mittels Vergabe von Sternen o.ä.. Schlechte Bewertungen durch Vergabe von wenigen Sternen sind immer ärgerlich. Besonders ärgerlich ist es, wenn Mitbewerber solche Bewertungen abgeben. Mit einem solchen Fall hatte sich das Oberlandesgericht Köln in seiner Entscheidung vom 23.12.2022 (Az. 6 U 83/22) zu befassen. In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Mitbewerber in einem Internetdienst eine Bewertung mit 1 von 5 möglichen Sternen abgegeben. Die Bewertung erfolgte ohne weitere Erläuterung. Das Oberlandesgericht Köln hat dies als wettbewerbswidrig angesehen. Danach stellt dieses Verhalten ein pauschal herabsetzendes Werturteil im Sinne des § 4 Nr. 1 UWG dar, wenn zwar ein beruflicher Kontakt besteht, dieser Kontakt aber gerade keine erkennbare Grundlage für die Bewertung ist. Erfolgt eine Kritik durch einen Mitbewerber in einem Internetdienst mittels einer pauschalen Bewertung mit z.B. nur einem von 5 möglichen Sternen, kann schon eine Konkurrentenbehinderung in Form eines herabsetzenden Werturteils vorliegen. Dies liegt in der Regel dann vor, wenn keine konkreten Umstände genannt werden, auf die sich die herabsetzende Äußerung bezieht.