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CO₂-Werte in der Zulassungsbescheinigung Teil I prüfen

ProMotor/Volz

Den Landesverband erreichen in den vergangenen Wochen vermehrt Rückmeldungen, dass bei der Zulassung von Neufahrzeugen – insbesondere Plug-in-Hybriden – fehlerhafte CO₂-Werte in die Zulassungsbescheinigung Teil I (Feld V.7) eingetragen wurden.

 

Was passiert aktuell?

Zulassungsstellen tragen in mehreren Fällen nicht den vorgeschriebenen „gewichtet kombinierten CO₂-Wert“ für Plug-in-Hybride ein. Stattdessen wurde:

  • der kombinierte CO₂-Wert (zu hoch),
  • oder sogar der elektrische Verbrauch als CO₂-Wert

eingetragen.

Diese Fehler haben unmittelbare finanzielle Folgen für die Fahrzeughalter – insbesondere eine erhöhte Kfz-Steuer.

 

Was schreibt das KBA vor?

Der „Leitfaden zum Ausfüllen der Zulassungsbescheinigungen“ des KBA legt eindeutig fest:

  • Für Neuzulassungen ist seit 01.09.2018 der WLTP-CO₂-Wert einzutragen.
  • Für Plug-in-Hybride ausschließlich der gewichtet kombinierte WLTP-CO₂-Wert (CoC Ziffer 49.4).
  • Der Wert wird über die KBA-Datenbank oder aus dem CoC übernommen.

 

Wichtige Empfehlung an die Betriebe

Es sollten unbedingt alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit Zulassungen betraut sind, sensibilisiert werden, bei jeder Neuzulassung den Fahrzeugschein (ZB I) unmittelbar mit dem CoC-Dokument zu vergleichen.

Dabei ist zu prüfen:

  1. Stimmt der eingetragene CO₂-Wert in Feld V.7 mit
    Ziffer 49.4 (gewichtet kombiniert) im CoC überein?
  2. Wurde nicht versehentlich der kombinierte Wert oder ein anderer Wert eingetragen?
  3. Sind alle Angaben konsistent mit den Fahrzeugdaten?

Nur ein Abgleich mit dem CoC stellt sicher, dass die Eintragung korrekt ist.

 

Warum ist das so wichtig?

Falsch eingetragene CO₂-Werte führen dazu, dass Fahrzeughalter:

  • eine zu hohe Kfz-Steuer zahlen,
  • zeitaufwändige Korrekturverfahren durchlaufen müssen,
  • fehlerhafte Fahrzeugdaten im System des KBA haben.

Ein kurzer Dokumentencheck schützt die Kundinnnen und  Kunden vor Ärger und zusätzlichen Kosten.

 

Bei Fragen oder konkreten Fallbeispielen steht der Landesverband wie gewohnt zur Verfügung.