Um für Unternehmen die Folgen der Corona-Pandemie teilweise abfedern zu können, ist schon 2020 der Zugang zum Kurzarbeitergeld erleichtert worden. Die meisten erleichterten Zugangsbedingungen wurden verlängert, um zunächst die coronabedingt unterbrochenen Lieferketten und die anschließenden kriegsbedingten Energiepreissteigerungen auszugleichen. Die Bundesregierung hat sich nunmehr aber entschlossen, die zuletzt noch geltenden erleichterten Zugangsbedingungen (u.a. 10 % vom Arbeitsausfall betroffene Beschäftigte, kein Aufbau negativer Arbeitszeitsalden) zum 30.06.2023 endgültig auslaufen zu lassen.
Ab dem 01.07.2023 kommen für den Bezug von Kurzarbeitergeld wieder die ursprünglichen gesetzlichen Voraussetzungen zur Anwendung, die vor der Corona-Pandemie galten. Das bedeutet, dass ab diesem Zeitpunkt wieder mindestens ein Drittel der Beschäftigten des Betriebs von einem Arbeitsausfall betroffen sein müssen und eine Verpflichtung zum Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor der Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld besteht. Außerdem kann für Beschäftigte aus Zeitarbeitsunternehmen kein Kurzarbeitergeld mehr geltend gemacht werden.
Insbesondere in Bezug auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden gilt konkret, dass Betriebe ab Juli 2023 sowohl bei erstmaligem als auch bei weiterhin bestehenden Arbeitsausfällen zuerst wieder Minusstunden aufbauen müssen. Erst dann kann für darüberhinausgehende Arbeitsausfälle Kurzarbeitergeld gezahlt werden. Dafür muss eine Regelung im Betrieb bestehen, die den Aufbau von Minusstunden im Rahmen eines Arbeitszeitkontos zulässt.