Datenerhebung: Bei Jugendlichen müssen Eltern zustimmen
Ohne Zustimmung der Eltern dürfen Unternehmen keine persönlichen Daten von minderjährigen Verbrauchern zu Werbezwecken erheben. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (Az. I-4 U 85/1)2 hervor.
Eine Verbraucherzentrale hatte eine Krankenkasse verklagt, die auf einer Job-Messe Gewinnspiele für minderjährige Verbraucher angeboten hatte. Auf den Teilnehmerkarten wurden Name, Anschrift, Geburtsdatum und Kontaktdaten abgefragt.
Zudem war eine Unterschrift der Teilnehmer vorgesehen, die nur bei unter 15-jährigen Minderjährigen vom Erziehungsberechtigten geleistet werden sollte. Mit einer ebenfalls auf der Karte abgedruckten Erklärung willigten die Teilnehmer ein, dass ihre Daten gespeichert und genutzt werden.
Gericht: Jugendlichen fehlt nötige Reife
Nach Ansicht des Gerichts ist nicht zu erwarten, dass Minderjährige ab dem 15. Lebensjahr grundsätzlich die nötige Reife hätten, um die Tragweite der Einwilligungserklärung zur Datenspeicherung und Datenverwendung zu Werbezwecken abzusehen.
Beim Lesen der Gewinnkarte überwiege bei ihnen der Anreiz, etwas zu gewinnen und nicht das konsequente Nachdenken darüber, was mit dem Preisgeben der Daten passieren könne.
OLG Frankfurt: „Autokids-Club“-Urteil
Als Wettbewerbsverstoß hatte bereits 2005 das OLG Frankfurt/Main bei der Datenerhebung des sogenannten „Autokids-Clubs“ gesehen. Ein Kfz-Importeur hatte personenbezogene Daten von minderjährigen Verbrauchern ohne Einwilligung der Erziehungsberechtigten im Rahmen der Anmeldung zu einem „Autokids-Club“ eingeholt.