Diagnose während der Fahrt

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Eine Situation, wie sie im Werkstatt-Alltag durchaus vorkommt: Bei einer Probefahrt wird vom Mitarbeiter am Steuer ein Diagnosegerät in der Hand gehalten, um im Betrieb einen Fehler zu identifizieren. Gemäß § 23 Abs. la StVO ist dies jedoch nicht erlaubt, weil derartige Diagnosegeräte unter das „Handyverbot" fallen.

Vor dem Oberlandesgericht (OLG) Schleswig musste sich im März ein KFZ-Mechatroniker verantworten, der sich in genau dem oben geschilderten Szenario befand. Während einer Probefahrt auf einer öffentlichen Straße nutzte er ein Diagnosegerät, das via Bluetooth mit einem mobilen Auslesegerät verbunden war. Es ähnelte äußerlich einem Smartphone und verfügte auch über einen Touch-Screen. Der Angeklagte hielt es wahrend der Fahrt in der Hand, um den gesuchten Fehler an dem von ihm geführten Fahrzeug zu ermitteln. Dabei geriet er in eine Polizeikontrolle und erhielt eine Geldbuße sowie einen Monat Fahrverbot.

Gegen diese Entscheidung setzte er sich juristisch zur Wehr und verlor: Das OLG sah einen Verstoß gegen den oben erwähnten § 23 Abs. 1a StVO. § Danach ist die Verwendung eines elektronischen Geräts verboten, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, wenn es beim Führen eines Fahrzeugs aufgenommen oder gehalten wird. Das Auslesegerät diene in Kombination mit dem Diagnosegerät der Fehlerermittlung am Fahrzeug. Es diene vorrangig der Information des Auslesenden. Damit sei eine Probefahrt mit dem Diagnosegerät in der Hand nur im nicht-öffentlichen Bereich erlaubt gewesen (OLG Schleswig, Urteil vom 28.03.2023, Az. I ORbs15/23, Abruf-Nr. 234813).

Fazit: Werkstätten sollten unbedingt darauf achten, dass ihre Mitarbeiter Auslesegeräte bei Diagnosefahrten auf öffentlichen Straßen nicht in der Hand halten. Bei Diagnosefahrten im Straßenverkehr muss sich das Diagnosegerät entweder in der Hand eines Beifahrers befinden, oder – wenn es keinen Beifahrer gibt – wird es genau wie bei Handys üblich in einer Halterung befestigt. Für die, die denken, sie hätten eine noch bessere Lösung: Eine Ablage auf dem Oberschenkel ist ebenfalls nicht zulässig!