Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen & Erstattungsansprüche

1. elektronischen Arbeitgeber-Abrufverfahren (eAU) auf 1.01.2023 verschoben

Der ZDH hatte sich gemeinsam mit der BDA für die Verschiebung der verpflichtenden Anwendung des elektronischen Arbeitgeber-Abrufverfahren (eAU) vom 01.07.2022 auf den 01.01.2023 eingesetzt. Der Grund hierfür sind sowohl die immer noch bestehenden Verzögerungen bei der Übermittlung dieser digitalen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von den Ärzten an die gesetzlichen Krankenkassen als auch die coronabedingten Überlastungen der Betriebe und der Steuerberater.

Diesem Anliegen der gesamten Deutschen Wirtschaft wurde nun Rechnung getragen. Die Pilotphase für das elektronische Abrufverfahren der Arbeitsunfähigkeitsdaten endet nun nicht am 30.06. dieses Jahres, sondern erst am 31.12.2022. Damit startet das dann für Arbeitgeber obligatorische bzw. verpflichtende Abrufverfahren der eAU frühestens zum 01.01.2023. Einen guten Überblick über die eAU sowie zahlreiche Antworten auf die vielen bestehenden Fragen rund um die eAU findet man im Fragen- und Antworten-Katalog (FAQ) der BDA unter MAterial zum Herunterladen.

 

2. Erstattungsansprüche nach § 56 Infektionsschutzgesetz

Das Bundesministerium für Gesundheit hat seinen Fragen-und-Antworten-Katalog (FAQ) zu Entschädigungsansprüchen gemäß § 56 IfSG aktualisiert.

Der aktualisierte FAQ mit Stand vom 28.12.2021 befindet unter Material zum Herunterladen.

Auf folgende Änderungen im FAQ wird besonders hingewiesen:
 

  • Entschädigungsanspruch unabhängig von der epidemischen Lage
    Das BMG stellt klar, dass der Anspruch nach § 56 Abs. 1a IfSG unabhängig davon besteht, ob der Deutsche Bundestag nach § 5 Abs. 1 S. 1 IfSG die epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat. Es bleibt auch dabei, dass dieser Anspruch längstens bis zum Ablauf des 19.03.2022 geltend gemacht werden kann. Der für die Dauer des Entschädigungsanspruchs (zehn Wochen bzw. zwanzig Wochen pro Jahr für Alleinerziehende) zugrundeliegende Jahreszeitraum begann zuletzt am 29.03.2021 und wird durch die Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage nicht tangiert bzw. unterbrochen.
  • Keine Entschädigung für Ungeimpfte bei Quarantäne
    Zudem verdeutlicht das BMG, dass eine Entschädigung nach § 56 Abs. 1 S. 4 IfSG nicht gewährt wird, wenn Ungeimpfte in Quarantäne müssen, welche durch eine gesetzlich vorgeschriebene oder am gewöhnlichen Aufenthaltsort öffentlich empfohlene Impfung hätte verhindert werden können.
  • Verhältnis der Lohnzahlungspflicht (§ 616 BGB) zur Entschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG
    Des Weiteren geht das BMG auf das Verhältnis der Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers gemäß § 616 BGB (vorübergehende Verhinderung des Beschäftigten aus persönlichen Gründen) zur Entschädigungszahlung nach § 56 Abs. 1 IfSG ein (vgl. BMG-FAQ vom 28.12.2021, Frage Nr. 21, S. 14).
    Achtung: § 616 BGB ist in den Muster-Arbeitsverträgen des Verbandes ausgeschlossen. Wer in seinen Arbeitsverträgen § 616 BGB ausgeschlossen hat, hat einen Erstattungsanspruch nach § 56 IfSG. Etwas Anderes gilt, wenn der Arbeitnehmer gleichzeitig arbeitsunfähig ist. Dann geht der Anspruch auf Lohnfortzahlung vor, siehe Frage 22 in den FAQs.