
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat unverbindliche Empfehlungen für die Ein- und Durchführung mobiler Arbeit veröffentlicht. Auch in Kfz-Betrieben mit einem fehlenden rechtlichen Rahmen für mobiles Arbeiten, können die BMAS-Empfehlungen wichtige Anhaltspunkte für mögliche schriftliche Vereinbarungen der Beteiligten liefern.
Das Ministerium macht aber schon jetzt darauf aufmerksam, dass es die Entwicklung neuer hybrider Arbeitsformen genau beobachten wird und ggf. in der Zukunft notwendige Maßnahmen einführen wird, wenn sie sich als notwendig erweisen.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat mit den anliegenden „Empfehlungen für gute hybride Bildschirmarbeit“ (Anlage) eine interessante Zusammenfassung für mobil zu erbringende Arbeiten vorgelegt. Diese Vorlage resultiert aus der Tatsache, dass das BMAS keine gesetzgeberischen Maßnahmen zu diesem Thema plant. Insoweit stellt dies das aktuelle Ergebnis der BMAS-Politikwerkstatt zur „Mobilen Arbeit“ dar.
Gleichzeitig hat das BMAS aber angekündigt, die Entwicklung neuer hybrider Arbeitsformen weiterhin zu beobachten. Dabei wird es überprüfen, ob und welche Maßnahmen in der Zukunft ggf. vorzunehmen sind. Auch die Aktivitäten der EU-Kommission sind in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen. Denn diese hat auf europäischer Ebene die erste Phase von Sozialpartnerkonsultationen eingeleitet, um einen Regelungsvorschlag zu „Telework“ und zum „Recht auf Nichterreichbarkeit“ vorzubereiten.
Das BMAS schlägt in den Empfehlungen sieben Schritte bei der Einführung von hybrider Bildschirmarbeit vor. Diese reichen von der Definition von Begriffen, Anwendungsbereichen und Zielen durch die Beteiligten, über die Festlegung geeigneter Tätigkeiten und zeitlicher Rahmenbedingungen, Regelungen zur Aufteilung entstehender Kosten, die Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen, die Information und Unterweisung der Beschäftigten bis zur Kontrolle der Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit.
Fazit
Auch in manchen Abteilungen von Kfz-Betrieben spielt mobile Arbeit eine gewisse Rolle. Existiert in diesen Unternehmen hierfür noch kein geeigneter rechtlicher Rahmen, dann können die BMAS-Empfehlungen wichtige Anhaltspunkte für mögliche schriftliche Vereinbarungen unter den Beteiligten liefern. Denn hybride Arbeit funktioniert in der Regel dort gut, wo zumindest betriebliche oder arbeitsvertragliche Vereinbarungen für das Arbeiten von zu Hause vorliegen. Der Kritik der Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft ist aber zuzustimmen, dass die BMAS-Empfehlung sich zu eng auf die „Bildschirmarbeit von zu Hause“ fokussiert, da die Modelle mobiler Arbeit vielfältiger sind.