Das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG), die sog. „Dezemberhilfe“, wurde vom Bundestag beschlossen und vom Bundesrat gebilligt.
Letztverbraucher (zu denen zum Beispiel Haushalte und Betriebe zählen), die nach Standardlastprofilen (SLP) abgerechnet werden, sowie Letztverbraucher mit registrierter Leistungsmessung (RLM), deren Verbrauch unter 1,5 GWh pro Jahr liegt, und bei denen es sich nicht um Verbrauch für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmerzeugungsanlagen handelt, erhalten im Dezember 2022 eine einmalige Entlastung.
Die Entlastung für Letztverbraucher, die über ein SLP beliefert werden, ergibt sich aus der Multiplikation von einem Zwölftel des Jahresverbrauchs, den der Erdgaslieferant für die Entnahmestelle im Monat September 2022 prognostiziert hat, mit dem Arbeitspreis in Cent pro Kilowattstunde, der zum Stichtag 1. Dezember für den Monat Dezember 2022 im jeweiligen Lieferverhältnis vereinbart ist, ergänzt um eine anteilige Entlastung bei den anderen Preiselementen.
Bei Letztverbrauchern, die im Wege einer RLM beliefert werden, wird der entsprechende Verbrauch bezogen auf ein Zwölftel der vom Messstellenbetreiber gemessenen Netzentnahme der Monate November 2021 bis einschließlich Oktober 2022.
Die beschriebene Entlastung kann durch den Erdgaslieferanten auf verschiedene Weise – zunächst als vorläufige Maßnahme – erbracht werde, indem etwa die Pflicht der Letztverbraucher zum Leisten der Abschlags- oder Vorauszahlung entfällt; ein präziser Abgleich mit dem ermittelten Entlastungsbetrag erfolgt dann über die nächste Rechnung.